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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: XI B 89/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Frage, ob die sog. 1 v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie wird vom Bundesfinanzhof (BFH) in mittlerweile ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273; vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2005 IV B 214/03, BFH/NV 2005, 1788; vom 11. März 2002 XI B 54/01, BFH/NV 2002, 1024, jeweils m.w.N.). Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1788, m.w.N.; zu BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 70/01, BFH/NV 2003, 1580, siehe juris Nr.: StRE200351089).
Die Klägerin hat auch keine neuen gewichtigen Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der sog. 1 v.H.-Regelung geltend gemacht. Zwar geht sie zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung Nutzungsentnahmen regelmäßig mit den anteiligen Aufwendungen zu bewerten sind (vgl. z.B. Schmidt/Glanegger, EStG, 25. Aufl., § 6 Rz 416, m.w.N.). Sie verkennt aber, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, --wie z.B. hier aus Praktikabilitätsgründen-- für die Bestimmung des maßgeblichen Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) einen anderen Maßstab vorzuschreiben. Auch bei einer Kapitalgesellschaft z.B. erhöht sich deren Gewinn nicht um die auf eine anteilige Privatnutzung durch die Gesellschafter entfallenden Aufwendungen, sondern um den nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bemessenden Nutzungsvorteil des Gesellschafters (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882).
Ende der Entscheidung
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