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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: XI B 89/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235, m.w.N.).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meint, es sei von entscheidender und grundsätzlicher Bedeutung, ob die Erweiterung der baurechtlichen Planungsfreiheit einer Kommune einen Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuersystems darstelle. Hierbei handelt es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn diese Frage ist, wovon auch das Finanzgericht (FG) in dem angegriffenen Urteil zu Recht ausgeht, bereits durch das BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 19/05 (BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II.3.b bb der Gründe) geklärt. Dort führt der BFH aus, dass es einen Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuersystems darstellt, wenn ein Bundesland infolge des Verzichts eines Berechtigten auf eine öffentlich-rechtliche Nutzungsbefugnis seine Planungsfreiheit wiedererlangt. Gründe, weshalb dies für die baurechtliche Planungsfreiheit der Gemeinde anders zu beurteilen sein sollte, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden.
Im Übrigen rügt die Klägerin im Ergebnis eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Damit macht sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend, was die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2008 IX B 257/07, BFH/NV 2008, 1331).
2.
Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Voraussetzung einer Divergenz ist u.a., dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2007 XI B 193/06, BFH/NV 2007, 1887, m.w.N.). Keine Abweichung liegt daher vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber angeblich fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet; denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 19. September 2007 XI B 133/06, BFH/NV 2008, 41; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall liegt eine Divergenz nicht vor. Denn das FG hat seinem Urteil ausdrücklich die Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt, nach der Tätigkeiten, die einem strukturpolitischen Ziel dienen, nicht steuerbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169). Ebenso ist es der BFH-Rechtsprechung zur Gebäuderestwertentschädigung gefolgt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFHE 193, 165). Ferner stimmt das FG-Urteil auch mit dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 30. Januar 1997 V R 133/93 (BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335) inhaltlich darin überein, dass die Besteuerung das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraussetzt und der Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten haben muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Hiervon abweichende Rechtssätze hat das FG nicht aufgestellt.
3.
Auch die behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigem Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2007 XI B 164/06, BFH/NV 2007, 1657, unter 2. der Gründe, m.w.N.).
Soweit die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt sowie geltend macht, das FG habe bei seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt (§ 96 Abs. 1 FGO), fehlt jeglicher Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diese behaupteten Verfahrensmängel anders ausgefallen wäre. Ferner ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen; deshalb müssen besondere Umstände deutlich machen, dass das tatsächliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG; BFH-Beschluss vom 29. September 2008 X B 203/07, BFH/NV 2008, 2049).
Ende der Entscheidung
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