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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: XI B 89/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 | |
FGO § 121 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
EStG § 10d | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerden, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat (§ 73 Abs. 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), haben keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) damit begründen, die Vereinbarkeit des § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Grundgesetz (GG) sei nicht geklärt, fehlt es an der Darlegung, inwieweit der Gesetzgeber hier die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten habe (vgl. § 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594, m.N.). Ein Verstoß gegen das GG muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargestellt werden. Hierzu gehört auch, dass der Beschwerdeführer erläutert, gegen welche Norm der Verfassung die Steuervorschrift seiner Ansicht nach verstößt, und dies näher begründet. Der Hinweis der Kläger, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10d EStG sei durch eine bestimmte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht ausreichend beantwortet, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.
Mit ihrer Divergenzrüge haben die Kläger --was zur ordnungsgemäßen Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich gewesen wäre-- keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils und der von ihnen angeführten Entscheidungen des BFH oder des BVerfG so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar würde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 XI B 13/98, BFH/NV 1999, 1102). Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder das BVerfG. Die Kläger haben vom BVerfG entwickelte "verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze" angeführt bzw. vorgetragen, das FG habe bei seiner Entscheidung im Billigkeitsverfahren die Rechtsprechung des BFH nicht beachtet. Damit legen sie jedoch nicht gegensätzliche abstrakte Rechtssätze dar, sondern bezeichnen im Ergebnis die Entscheidung des FG --gemessen an der angeführten Rechtsprechung des BVerfG-- als rechtlich unzutreffend. Dies kann die Zulassung der Revision nicht begründen.
Mit der Rüge der Kläger, eine Entscheidung zu den von ihnen gestellten Beweisanträgen sei nicht ergangen, wird kein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ordnungsgemäß bezeichnet. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 5. Februar 1999 XI B 14/98, BFH/NV 1999, 961) nur formgerecht erhoben, wenn der Beschwerdeführer vorträgt,
(1) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,
(2) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,
(3) warum der Beschwerdeführer --insbesondere dann, wenn er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,
(4) warum sich die Beweiserhebung dem FG --ggf. auch ohne Antrag-- hätte aufdrängen müssen,
(5) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Der Vortrag in der Beschwerdeschrift, die Beweisanträge der Kläger seien zu Unrecht abgelehnt worden, weil es auf das Beweisthema entscheidend ankomme, genügt diesen Anforderungen nicht. Außerdem haben die Kläger nichts dazu vorgetragen, weshalb der Kläger in eigener Sache und als fachkundiger Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom ... hat der Kläger die unterlassene Beweiserhebung auch nicht gerügt.
2. Der von den Klägern gerügte Umstand, das FG sei nicht bereit gewesen, sich mit ihren Ausführungen auseinander zu setzen, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) entspricht zwar eine Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt deshalb nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726). Das ist hier nicht der Fall.
3. Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Antrag der Kläger zu entsprechen, die Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 10d EStG einzuholen.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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