Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: XI B 9/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Ihre Begründung entspricht im Wesentlichen nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dazu reicht es nicht aus, einen Zulassungsgrund zu behaupten.

1. Wird wie im Streitfall grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 32, m.w.N.). Der Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht dem nicht. Sir rügen im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung. Eine schlichte Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung kann, selbst wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze beruhen sollte, nicht zur Revisionszulassung führen. Die Gründe für eine Revisionszulassung werden in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählt.

Im Übrigen ist die Frage, unter welchen Umständen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei bzw. Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, geklärt (vgl. insbesondere Bundesfinanzhof --BFH-- Großer Senat, Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb). Geklärt ist auch, dass eine Rechtsanwaltstätigkeit nicht per se mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall auf tatsächlichem Gebiet liegt (BFH-Beschluss vom 28. November 2002 XI B 12-14/00, BFH/NV 2003, 491; BFH-Urteil vom 7. November 2002 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861).

Da die Kläger in ihrer Beschwerde keine abstrakte im Allgemeininteresse zu klärende Rechtsfrage dargelegt haben, sondern im Grunde nur die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung rügen, kann die Revision auch nicht im Hinblick auf das unter Az. XI R 6/02 beim erkennenden Senat anhängige Verfahren zugelassen werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht allein deswegen zulässig, weil andere Beschwerdeführer eine den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben. Zudem hängt die Feststellung, ob im Einzelfall eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, im Wesentlichen von den jeweiligen Tatumständen ab.

Es kann dahin gestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen es zur Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ausreicht, lediglich auf einen Beitrag in einer Fachzeitschrift hinzuweisen. Dem von den Klägern in Bezug genommenen Aufsatz von Fuhrmann in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 2586 lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, aus welchen Gründen eine nochmalige Entscheidung zu der Frage erforderlich ist, unter welchen Umständen die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes Liebhaberei ist. Abgesehen davon, dass der Literaturbeitrag nur zur hauptberuflich ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit Stellung nimmt und den Beschluss des erkennenden Senats in BFH/NV 2003, 491 für "unbefriedigend" hält, legt er keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. Der Hinweis, der Rechtsanwalt sei ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, zeigt die Notwendigkeit einer nochmaligen Entscheidung durch den BFH nicht auf. Steuerrelevante Einkünfte setzen nach ständiger Rechtsprechung des BFH Einkunftserzielungsabsicht voraus. Das gilt für alle Steuerpflichtigen unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung ihres Berufs. Unerheblich ist auch, ob Aufwendungen aus tatsächlichen oder rechtlichen (§ 27 der Bundesrechtsanwaltsordnung) Gründen notwendig sind oder die Höhe der Einnahmen reglementiert (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) ist. Die Frage, ob im Einzelfall eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, d.h. insbesondere, ob ständige Verluste gegen eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit sprechen, ist nicht Regelungsgegenstand des Berufsrechts, sondern beantwortet sich eindeutig und ausschließlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen.

Entsprechendes gilt für die von den Klägern geltend gemachten Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung. Die Kläger haben hierzu keine abstrakten Rechtsfragen herausgestellt und auch keine Ausführungen dazu gemacht, inwieweit die hier entscheidungserheblichen Fragen im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig sind. Der Streitfall wirft auch keine offenkundig klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. In Vorjahren anerkannte (pauschale) Werbungskosten führen nicht zu deren Anerkennung in späteren Veranlagungszeiträumen (vgl. z.B. zum Prinzip der Abschnittsbesteuerung BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 I B 7/02, BFH/NV 2003, 630). Geklärt ist auch, dass die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht den Verfahrensbeteiligten trifft, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableitet (z.B. BFH in BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861). Der Hinweis der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 4. November 1980 XI 396/79 E enthält keine schlüssige Rüge einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, da dort --anders als im Streitfall-- Belege zum Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen vorgelegt wurden (vgl. Urteil FG Düsseldorf S. 9)

2. Auch wenn der Senat zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) ordnungsgemäß dargelegt haben, so wäre diese Rüge unbegründet. Das FG gewährt rechtliches Gehör, wenn es den Vortrag der Beteiligten, insbesondere die entscheidungserheblichen Fakten, Unterlagen, Beweise o.ä. zur Kenntnis nimmt und in seine Würdigung mit einbezieht. Es ist grundsätzlich aber nicht zu einem Rechtsgespräch verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383). Es braucht daher auch nahe liegende oder tatsächliche Gesichtspunkte zumindest dann nicht ausdrücklich zu erörtern, wenn die Beteiligten --wie im Streitfall-- fachkundig vertreten sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).

Soweit die Kläger Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen, fehlt jede nähere Darlegung (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 48 ff., § 120 Rdnr. 66 ff.).

Ende der Entscheidung

Zurück