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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: XI B 9/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der dem Urteil des Finanzgerichts (FG) zugrunde liegende Rechtssatz, ein Steuerpflichtiger übe eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur aus, wenn er über Kenntnisse in allen Kernbereichen des Ingenieurberufs verfüge, weicht nicht von den Rechtssätzen ab, die den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97 (BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139) und vom 31. Juli 1980 I R 66/78 (BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121) zugrunde liegen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. auch Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.) wird ein einem Katalogberuf ähnlicher Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur ausgeübt, wenn er in seinen wesentlichen Punkten mit einem Katalogberuf vergleichbar ist. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit. Nur derjenige, der in Tiefe und Breite über die vom Katalogberuf vorausgesetzten Kenntnisse verfügt, kann einen ähnlichen Beruf ausüben und sich --wie ein Angehöriger des Katalogberufs-- auf einen Teilbereich spezialisieren. Einen Rechtssatz, wonach es für die Ähnlichkeit der Tätigkeit nicht auf die Breite und Tiefe der (theoretischen) Ausbildung ankommt, sondern es bereits ausreicht, wenn sich die Tätigkeit auf ein Hauptgebiet einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt, oder wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zumindest gelegentlich besonders schwierige Fragen mit sich bringe, hat der BFH nicht aufgestellt. Auch soweit er es --aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung-- zugelassen hat, dass ein Steuerpflichtiger vergleichbare Kenntnisse anhand seiner praktischen Arbeiten oder durch eine Wissensprüfung nachweist, hat er --wiederum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung-- vorausgesetzt, dass der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989, m.w.N.; in BFH/NV 2006, 1270).
2. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter Berufung auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, insbesondere weder das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt noch Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsproben und Aufstellungen zur Tätigkeit des Klägers angefordert, entspricht die Beschwerde schon nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist der Verfahrensmangel "darzulegen". Wird --wie hier-- eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären oder ein beantragtes Sachverständigengutachten einholen müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. Ausführungen dazu erforderlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 70, m.w.N.) und dass das Urteil des FG darauf beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Da das FG die Rechtsauffassung vertreten hat, eine einem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übe nur derjenige aus, der auch in der Breite ingenieurmäßige theoretische Kenntnisse nachweise, hätte der Kläger darlegen müssen, dass das beantragte Sachverständigengutachten und die --im Übrigen nicht näher spezifizierten (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2005 XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605)-- Unterlagen ein derart umfängliches Wissen belegt hätten. Derartige Ausführungen enthält der Beschwerdebegründungsschriftsatz nicht. Auch bezweckte der Kläger ausweislich seiner Klagebegründung mit der Einholung des Gutachtens nur den Nachweis zu führen, dass er über mathematisch-theoretische Kenntnisse verfüge. Gegenstand seines Beweisantrags war nicht die Tatsache, dass er im Streitjahr 1995 in der Breite dasselbe theoretische Wissen wie ein an einer (Fach-)Hochschule oder Ingenieurschule ausgebildeter Ingenieur gehabt habe. Im Übrigen war das FG zur Durchführung einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen nicht verpflichtet, da der Kläger im Klageverfahren eine solche nicht beantragt hatte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768).
3. Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe seine Sachverständigentätigkeit in Sachen Blitzschutz nicht hinreichend gewürdigt, macht er keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.), der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO: "nur"). Soweit er erstmals im Beschwerdeverfahren auf sein im Jahr 1992 begonnenes Fachhochschulstudium im Studiengang Elektrotechnik hinweist, könnte er im Revisionsverfahren ohnehin nicht mehr gehört werden, da es sich insoweit um einen neuen Sachvortrag handelt.
Ende der Entscheidung
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