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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: XI B 90/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zugelassen werden, wenn dieser vorliegt und die Entscheidung darauf beruhen kann.
Der Senat kann offen lassen, ob die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Darlegungspflicht entsprechen. Die Beschwerde kann letztlich keinen Erfolg haben, weil das Finanzgericht (FG) --zugunsten des Klägers-- unterstellt hat, dass der Kläger die ihm (unstreitig) zugeflossenen Vermittlungsprovisionen an Angestellte der Bank zurückgezahlt hat. Es hat dieser Rückzahlung jedoch nicht die Bedeutung eines sog. durchlaufenden Postens beigemessen. Unterstellt das FG den von einem Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt als zutreffend, entfällt die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. z.B. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 76 Rdnr. 24, m.w.N.).
Die Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 FGO mit Kurzbegründung.
Ende der Entscheidung
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