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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: XI B 90/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 78 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerden des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) sind jedenfalls unbegründet.
1.
Die Rüge des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Verweigerung der Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) verletzt, hat keinen Erfolg. Für die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen eines Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 FGO reicht nicht aus, dass das FG auf einen Antrag auf Akteneinsicht nicht reagiert hat. Denn dies rechtfertigt noch nicht die Auffassung, das FG habe die Akteneinsicht verweigert. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO nur dann vor, wenn dem Kläger die Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde. Denn § 78 Abs. 1 FGO geht davon aus, dass die Beteiligten jederzeit bei der Geschäftsstelle des Gerichts in die Gerichtsakten und in die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737; vom 19. November 2008 XI B 213/07, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R107). In den Streitfällen hat der Kläger eine ausdrückliche Ablehnung des Gesuchs auf Akteneinsicht weder behauptet noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich.
Außerdem handelt es sich bei dem Recht auf Gehör um ein verzichtbares Verfahrensrecht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 V B 260/02, BFH/NV 2003, 1595). Der Kläger hätte also spätestens in der mündlichen Verhandlung rügen müssen, dass ihm die Akteneinsicht verwehrt worden sei. Dies ist ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung nicht geschehen.
2.
Das Vorbringen des Klägers, das FG nehme in dem angefochtenen Urteil lediglich auf die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung Bezug und mache sich diese zu eigen, ohne sich jemals einen eigenen Eindruck von den Zeugen, deren Aussage verwendet worden sei, gemacht zu haben, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Soweit er damit einen Verstoß des FG gegen seine Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend machen will, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an die schlüssige Rüge dieses Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dafür hätte er nicht nur darlegen müssen, zu welcher Tatsache das FG die in den Beschwerdebegründungsschriften genannten Zeugen von Amts wegen hätte vernehmen müssen, sondern er hätte auch vortragen müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme ergeben hätten, inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können und dass der Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.). Diesen Darlegungserfordernissen werden die Beschwerden nicht gerecht.
Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat eine unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921). In den Streitfällen ergibt sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG kein Hinweis darauf, dass der Kläger das Unterlassen einer Beweisaufnahme durch das FG gerügt hat.
3.
Der Kläger hat mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des FG, er habe von den Hintergründen der Geschäfte gewusst und sei nicht gutgläubig gewesen, keinen Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416).
Ende der Entscheidung
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