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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2000
Aktenzeichen: XI B 90/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 62 Abs. 3 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache "dargelegt" werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage (noch) klärungsbedürftig ist. Hat der BFH eine Rechtsfrage bereits beantwortet, besteht im Allgemeinen kein Klärungsbedarf mehr. In einem solchen Fall muss daher der Beschwerdeführer auch darlegen, aus welchen Gründen eine nochmalige Entscheidung geboten erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 62, 9, m.w.N.).
Der BFH hat bereits wiederholt entschieden, dass der Nachweis einer Prozessvollmacht i.S. des § 62 Abs. 3 FGO nur durch Vorlage der Originalvollmacht geführt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. März 1998 X B 149-151/97, BFH/NV 1998, 1487). Danach ist zu unterscheiden zwischen der Erteilung der Prozessvollmacht und dem von § 62 Abs. 3 FGO geforderten Nachweis der Prozessvollmacht. Während der Kläger eine Prozessvollmacht per Telegramm, Telefax o.ä. erteilen kann (z.B. BFH-Urteil vom 19. Mai 1999 VI R 185/98, BFH/NV 1999, 1604), genügt ein Faxen der Originalvollmacht durch den Prozessbevollmächtigten ebenso wenig wie die Übersendung einer Fotokopie der Originalvollmacht (z.B. BFH in BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105).
Die Beschwerdeführerin hätte sich daher eingehend mit dieser Rechtsprechung auseinander setzen und den nach ihrer Auffassung gleichwohl noch bestehenden Klärungsbedarf schlüssig darlegen müssen. Ihre bloße Behauptung, diese Rechtsprechung des BFH widerspreche dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 des Grundgesetzes), genügt unter diesen Umständen ebenso wenig wie die Behauptung, die Rechtsprechung des BFH weiche, "soweit ersichtlich, von der Rechtsprechung der anderen Gerichte, auch des Bundesverfassungsgerichts, ab" (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62). Im Übrigen hat der BFH erst jüngst wieder bestätigt, dass insoweit kein Klärungsbedarf mehr besteht (Beschluss vom 26. Mai 1999 VII B 334/98, BFH/NV 2000, 51).
2. Die bloße Behauptung, die BFH-Rechtsprechung widerspreche der --im Übrigen in keiner Weise konkretisierten-- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Divergenzrüge (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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