Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: XI B 91/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Stützt sich die Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, so ist die Beschwerde nur dann in zulässiger Form begründet, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Die Verfahrensrüge muss schlüssig geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 48, m.w.N.). Daran fehlt es.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zwar, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (vgl. § 119 Nr. 1 FGO), weil ihr Antrag auf Ablehnung des Richters X wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht abgelehnt worden sei und die Richter Y und Z den Befangenheitsantrag willkürlich abgelehnt hätten. Die genannten Richter hätten im Urteil weder über Befangenheitsanträge noch in der Sache entscheiden dürfen.

Die Kläger haben aber Befangenheitsgründe (vgl. § 51 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung --ZPO--) weder im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) noch im Beschwerdeverfahren in schlüssiger Form vorgetragen.

Ablehnungsgründe wegen Besorgnis der Befangenheit müssen sich grundsätzlich auf die Beteiligten des streitgegenständlichen Verfahrens beziehen (vgl. z.B. Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Rdnr. 48). Die Behauptung, in einem nicht die Kläger betreffenden Verfahren seien von einem der abgelehnten Richter Unterlagen aus den Akten entnommen worden, vermag eine Besorgnis der Befangenheit dieses Richters gegenüber den Klägern nicht schlüssig zu belegen.

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters kann zwar auch dadurch veranlasst sein, dass der Richter nicht zu den Beteiligten, wohl aber zu deren Prozessbevollmächtigten ein gespanntes Verhältnis hat. Ein solches rechtfertigt jedoch nur dann eine Ablehnung, wenn die Besorgnis begründet ist, es könnte sich im konkreten Fall zu Ungunsten eines Beteiligten auswirken (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2001 I B 110/00, BFH/NV 2001, 1566). Zwar hat der Prozessbevollmächtigte dieses Verfahrens offenkundig auch die Kläger des in Bezug genommenen anderen Gerichtsverfahrens als Prozessbevollmächtigter vertreten. Es ist aber von ihm selbst nicht geltend gemacht worden, dass aufgrund der genannten Vorgänge ein angespanntes Verhältnis zwischen ihm und dem --abgelehnten-- Richter bestehe und dieses eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Klägern in diesem Verfahren begründen könne.

Da sich die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des FG hinsichtlich der übrigen am Urteil beteiligten Richter ausschließlich auf ihre angeblich willkürliche Ablehnung des Befangenheitsantrags des Richters X bezieht, der Vortrag der Kläger aber insoweit aus o.g. Gründen unschlüssig ist, fehlt es auch hinsichtlich dieser Richter an der schlüssigen Darlegung des gerügten Verfahrensmangels.

Ende der Entscheidung

Zurück