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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: XI B 91/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 44
FGO § 45
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2

Entscheidung wurde am 08.11.2006 korrigiert: das Entscheidungsdatum wurde korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dadurch begangen, dass es die Klage der Klägerin als unzulässig abgewiesen hat. Zwar kann darin, dass ein FG eine Klage zu Unrecht als unzulässig abweist, ein Verfahrensfehler liegen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 80). Ein derartiger Fehler liegt im Streitfall aber nicht vor. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist gemäß §§ 44, 45 FGO die Durchführung eines Vorverfahrens. Im Streitfall ist die Annahme des FG, die Klägerin habe gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1993 keinen Einspruch eingelegt, nicht zu beanstanden. Denn das Einspruchsschreiben vom 1. November 1999 enthält im Briefkopf ausschließlich den Namen des Klägers; der Text gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Einsprüche gleichzeitig im Namen der Klägerin eingelegt hat. Soweit die Kläger vortragen, die Klägerin sei im Verwaltungsverfahren nicht nur vom Kläger, sondern außerdem auch noch durch die Rechtsanwälte M., H. und E. vertreten gewesen, ist dieses Vorbringen für die Frage, ob die Klägerin Einspruch eingelegt hat, unerheblich. Denn die Klägerin hat nicht geltend gemacht und es ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, dass diese Rechtsanwälte für die Klägerin Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1993 eingelegt haben.

2. Soweit die Kläger einen Verstoß des FG gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und gegen die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO) im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres Antrags auf Tatbestandsberichtigung rügen, ist nicht schlüssig vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass dieser Antrag Umstände betrifft, die für das vorliegende Verfahren wegen der Einkommensteuer erheblich sind. Die Kläger tragen selbst vor, dass die Frage der Überlassung von Wohnraum an den Sohn im Zusammenhang mit der Zubilligung der sog. großen Übergangslösung (§ 52 Abs. 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der für die Streitjahre geltenden Fassung) von Bedeutung ist. Diese Frage ist aber Gegenstand des Feststellungsverfahrens der zwischen den Klägern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens über die Einkommensteuer. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Kläger, es sei eine tatsächliche Verständigung über die Anwendung der sog. großen Übergangslösung erzielt worden.

3. Auch mit ihrer Rüge, die Entscheidung des FG, dass die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer (§§ 169 ff. der Abgabenordnung --AO 1977--) nicht abgelaufen gewesen sei, sei rechtsirrig, haben die Kläger keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Das FG hat die Ansicht vertreten, der Ablauf der normalen Festsetzungsfrist sei wegen der Außenprüfung gehemmt gewesen (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977) und entgegen der Auffassung der Kläger sei die Außenprüfung nicht unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von sechs Monaten unterbrochen worden (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO 1977). Es hat seine Überzeugung, der Prüfer habe nicht nur Scheinhandlungen durchgeführt und die Prüfung nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, sondern sich intensiv auf die Prüfung vorbereitet und nach ihrem Beginn weitere Überlegungen angestellt, aus den Arbeitsbögen des Prüfers gewonnen. Die Kläger beanstanden damit die Beweiswürdigung durch das FG. Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung im Rahmen einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2002 IX B 35/02, BFH/NV 2003, 40; vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43).

4. Es kann offen bleiben, ob die Kläger einen Zulassungsgrund schlüssig dargelegt haben, soweit sie die Entscheidung des FG beanstanden, dass es sich bei dem vom Kläger gewerblich genutzten Anteil des Grundstücks um notwendiges Betriebsvermögen handele. Denn insoweit ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die Vorentscheidung weicht insoweit weder von der Rechtsprechung des BFH ab noch besteht ein Bedarf für eine Fortbildung des Rechts. Vielmehr hat der BFH mit Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00 (BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898) entschieden, dass der Mietvertrag zwischen einer GbR und einem Gesellschafter steuerlich nicht anzuerkennen sei, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 zuzurechnen sei. Es ist ferner geklärt, dass das Gründstück insoweit, als es einem Ehegatten gehört und von diesem für seinen Gewerbebetrieb genutzt wird, notwendiges Betriebsvermögen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 IV B 174/03, BFH/NV 2005, 2009).

5. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die Entscheidung des FG in dem Klageverfahren über die Feststellungsbescheide der zwischen den Klägern bestehenden GbR erheben, können diese Rügen nicht zur Zulassung der Revision im vorliegenden Einkommensteuerverfahren führen. Denn die Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für die Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) bindend (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Einwendungen gegen die Entscheidung des FG in dem die Feststellungsbescheide betreffenden Klageverfahren sind in dem Beschwerdeverfahren zu erheben, das dieses Urteil betrifft.

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