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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2000
Aktenzeichen: XI B 92/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, AO 1977
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 | |
AO 1977 § 90 Abs. 2 |
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Mit Beschluss vom 5. April 2000 IV B 114/98 (StuB 2000, 1061) hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Einkommensteuer 1992 entschieden, dass die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anerkennung des Ehegattenarbeitsvertrages mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) unzulässig ist und auch die Divergenzrügen nicht in der gebotenen Form erhoben wurden. Außerdem seien die im Zusammenhang mit der Anerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses stehenden Verfahrensrügen (Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht) unbegründet, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausreichend Gelegenheit zur Äußerung und zur Stellung von Beweisanträgen gehabt hätten. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des IV. Senats an und verweist zur Begründung auf den Beschluss vom 5. April 2000 IV B 114/98.
2. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) begrenzt ist, wenn sich die zum Nachweis von Verlusten notwendigen Unterlagen in einem Krisengebiet (hier: Serbien) befinden, ist in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich. Der Verlust aus der mitunternehmerischen Beteiligung an dem in Serbien betriebenen Gewerbebetrieb betrifft, nachdem der IV. Senat bereits über die Einkommensteuer 1992 entschieden hat, nur noch den Gewerbesteuermessbetrag 1992. Aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Nr. 8 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich, dass auch nachgewiesene Verluste aus einer ausländischen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mindern können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1992 I R 165/90, BFHE 170, 224, BStBl II 1993, 577, unter II. 5. b).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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