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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2000
Aktenzeichen: XI B 92/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 34 Abs. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

a) Soweit der Kläger Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Dabei muss aus der Beschwerdebegründung hervorgehen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung höchstrichterlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.).

Der bloße Hinweis des Klägers, ein anderes Finanzgericht (FG) habe in einem anderen Rechtsstreit bei teilweise vergleichbarer Rechtsproblematik die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, genügt diesen Anforderungen nicht. Ebenso wenig reicht es aus, dass der Kläger der Frage nach der unterschiedlichen Behandlung von Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit (im Rahmen des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) grundsätzliche Bedeutung beimisst. Auch die darin wohl liegende --stillschweigende-- Rüge verfassungswidriger Ungleichbehandlung genügt alleine für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62). Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der besonderen Begünstigungsvoraussetzungen bei selbständig Tätigen ausgeht (BFH-Urteile vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765; vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593).

b) Gleichermaßen unzulässig ist die Divergenzrüge. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung der Divergenz setzt die genaue Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eines hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatzes in der Entscheidung der Vorinstanz voraus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.). Zwar hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung einen aus dem Urteil des BFH vom 20. Juli 1978 IV R 43/74 (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) abgeleiteten abstrakten Rechtssatz dargelegt. Er hätte aber auch einen vom FG aufgestellten und hiervon abweichenden Rechtssatz darlegen müssen. Der bloße Hinweis, auch der Kläger habe im Sinne der genannten BFH-Rechtsprechung unter rechtlichem, wirtschaftlichem und tatsächlichem Druck gestanden, begründet allenfalls einen Subsumtionsfehler und genügt nicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O. § 115 Rdnr. 17).

c) Die vom Kläger formell ordnungsgemäß erhobene Rüge unzureichender Sachaufklärung wegen Unterlassens der beantragten Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann die Revision wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels nur zugelassen werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Danach muss die Möglichkeit bestehen, dass das Urteil --ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG-- bei richtigem Verfahren anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 31. Juli 1995 V B 34/95, BFH/NV 1996, 157; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 34, m.w.N.). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

Das FG ist auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass Zahlungen, die nicht als Ersatzleistung an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen sind, keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27). Unter Würdigung der Umstände des Streitfalls (Inhalt des Vergleichs; Klageantrag im zivilgerichtlichen Verfahren) hat es dann in tatsächlicher Hinsicht und für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteil vom 24. Juni 1988 III R 141/85, BFH/NV 1989, 185, m.w.N.) festgestellt, dass die Zahlung in Höhe von 529 000 DM der Erfüllung von Honoraransprüchen des Klägers diente. Die Entscheidung des FG wäre keine andere gewesen, wenn --wie vom Kläger dargelegt-- das voraussichtliche Ergebnis der Zeugeneinvernahme und des Sachverständigenbeweises gewesen wäre, dass seinerzeit "eine andere Gestaltung des Vergleichs im Hinblick einer Entschädigung im Raum stand und sachlich gerechtfertigt gewesen wäre". Denn entscheidungserheblich für die Vorinstanz war nicht, welche Vereinbarung zivilrechtlich möglich gewesen wäre, sondern allein der im Einzelfall tatsächlich geschlossene Vergleich.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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