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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2001
Aktenzeichen: XI B 93/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 34 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 2 a.F. | |
FGO § 116 Abs. 5 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO a.F.) gestellten Anforderungen.
1. Bei einer auf Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls näher angeführten abstrakten Rechtssatz der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.). Eine Abweichung ist daher dann nicht ordnungsgemäß bezeichnet, wenn --wie im Streitfall-- der Beschwerdeführer geltend macht, das FG habe einen vom Revisionsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz unzutreffend ausgelegt oder fehlerhaft auf den Streitfall angewendet. Mit einem solchen Vorbringen wird lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet.
2. Auch die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte "Verletzung materiellen Rechts" kann, selbst wenn sie vorliegen sollte, nicht zur Revisionszulassung führen. Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger hat insbesondere keine mit dem Streitfall zusammenhängende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der gebotenen Form dargelegt (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 61, 62, m.w.N.). Im Übrigen hat der erkennende Senat mit Urteil vom 6. September 2000 XI R 19/00 (BFH/NV 2001, 431), erneut entschieden, dass außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vorliegen, wenn eine Entlassungsentschädigung ratenweise in verschiedenen Veranlagungszeiträumen ausbezahlt wird. Auf die Gründe, die zur Ratenzahlung geführt haben, kommt es dabei im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 34 EStG (Milderung der Steuerprogression) nicht an.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 FGO mit Kurzbegründung.
Ende der Entscheidung
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