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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: XI B 93/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine weitere Verlängerung scheidet aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768). Danach ist die Beschwerde verspätet begründet worden.

1. Das Urteil des Finanzgerichts ist den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 20. April 2001 zugestellt worden. Antragsgemäß wurde die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 20. Juli 2001 verlängert. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde nicht begründet worden. Die Beschwerdebegründung ging beim BFH erst am 19. August 2001 ein.

2. Den Klägern kann wegen Überschreitens der Wiedereinsetzungsfrist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO gewährt werden. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen bzw. die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Diese Frist ist im Streitfall am 17. August 2001 abgelaufen. Mit Schreiben der Vorsitzenden des Senats vom 31. Juli 2001, zugestellt den Klägern am 3. August 2001, sind die Kläger auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen worden. Da somit die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO am 17. August 2001 abgelaufen ist und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erst am 19. August 2001 eingegangen ist, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden.

3. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden. Der --nicht glaubhaft gemachte-- Vortrag, eine frühere Mitarbeiterin habe den Absturz von Computerdaten veranlasst, steht in keinem Zusammenhang zu der Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist möglich ist. Auch die seit Jahren bestehende schwere Erkrankung des Klägers und Klägervertreters rechtfertigt alleine keine Wiedereinsetzung in versäumte Fristen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 1977 II R 59/77, BFHE 123, 13, BStBl II 1977, 768; vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468). Da er den Beschwerdebegründungsschriftsatz ausweislich des dort angegebenen Datums am 17. August 2001 und somit noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gefertigt hat, ist es ausgeschlossen anzunehmen, die Erkrankung habe ihn an der Abfassung des Beschwerdebegründungsschriftsatzes gehindert.

Der Beschluss ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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