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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: XI B 93/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO, GG
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 | |
EStG § 10d Abs. 2 Satz 1 | |
EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 3 | |
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 | |
FGO § 119 Nr. 6 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Frage, ob die Gerichtskosten für ein finanzgerichtliches Verfahren "Steuerberatungskosten" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich zweifelsfrei aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien beantworten lässt. Die Subsumtion von Gerichtskosten unter den Begriff der "Steuerberatungskosten" wäre nur im Wege einer wortlauterweiternden Gesetzesauslegung möglich. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es über den Wortlaut der Vorschrift hinaus einem Kläger, der in einem finanzgerichtlichen Verfahren unterlegen ist, ermöglichen wollte, auch die Gerichtskosten als Sonderausgaben abzuziehen. Nach den Gesetzesmaterialien (zu BTDrucks IV/3189, S. 6) sollten Steuerpflichtige lediglich die Möglichkeit haben, die ihnen durch eine Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen.
2. Die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass der Verlust nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen ist, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat, ist ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Denn der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
Das Finanzgericht (FG) hat einen Verstoß des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG gegen dieses Gebot, das Existenzminimum steuerfrei zu lassen, mit der Begründung verneint, dass das Einkommen eines dem Verlustentstehungsjahr folgenden Veranlagungszeitraums auch dann in Höhe des Existenzminimums verschont bleibe, wenn der zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums gesondert festgestellte verbleibende Verlustabzug im Wege des Verlustvortrags verbraucht werde. Diese Auffassung ist zutreffend. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Beschwerde sinngemäß geltend macht, das verfassungsrechtliche Gebot der Freistellung des Existenzminimums verlange in Fällen der Verlusterzielung eine den einzelnen Veranlagungszeitraum übergreifende Betrachtung, folgt der Senat dem nicht.
Da für die Einkommensteuer das Jahresprinzip gilt (vgl. § 25 Abs. 1 EStG), kann sich das verfassungsrechtliche Gebot, dass bei der Einkommensbesteuerung ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben und nur das darüber hinausgehende Einkommen der Besteuerung unterworfen werden darf (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653, unter C.III.3. der Gründe), naturgemäß nur auf die jeweils jährlich festzusetzende Einkommensteuer beziehen. Der Sinn der Rechtsprechung des BVerfG zur Steuerfreiheit des Existenzminimums beschränkt sich auf die Freiheit von Einkommensteuer im jeweiligen Kalenderjahr (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 2003 XI B 7/02, BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516, unter II.2.c der Gründe; vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176, unter II.3.a der Gründe). Er liegt nicht darin, Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit die Freibeträge nicht ausnutzen konnten, für die Zukunft ein umfangreiches Freibetragspotential zu verschaffen (vgl. auch BFH-Urteile vom 28. Juni 1968 VI R 214/66, BFHE 93, 278, BStBl II 1968, 774; vom 18. Dezember 1990 VIII R 7/87, BFH/NV 1991, 520; BFH-Beschluss vom 12. September 2003 XI B 78/01, BFH/NV 2004, 76).
3. Soweit der Kläger als Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO rügt, dieses habe bei seiner Überzeugungsbildung nicht seine, des Klägers, Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 13. Februar 2003 gewürdigt, ist diese Rüge selbst dann nicht begründet, wenn man sie dahin verstünde, dass der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht. Der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt ist nicht umstritten, so dass der Kläger auch nicht behauptet, dass das FG bei seiner Entscheidung tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt habe; er vermisst lediglich eine Auseinandersetzung mit seinen einzelnen rechtlichen Argumenten. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO oder der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 96 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichten das FG jedoch nicht dazu, sich bei der Begründung seiner Rechtsauffassung mit jedem einzelnen rechtlichen Argument eines Klägers auseinander zu setzen (vgl. dazu auch BVerfG-Beschluss vom 3. April 1979 1 BvR 733/78, BVerfGE 51, 126).
Auch wenn man das Vorbringen des Klägers als die Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO oder § 105 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO verstünde, wäre die Beschwerde nicht begründet. Denn den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen das FG § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG für verfassungsgemäß hält.
Ende der Entscheidung
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