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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: XI B 94/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
AO 1977 § 351 Abs. 1
EStG § 10d
EStG § 24 Nr. 1
EStG § 34 Abs. 1
EStG § 34 Abs. 2
EStG § 34 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) Anwendung auf die geänderte Ausübung des Wahlrechts der Besteuerung von Abfindungszahlungen finde, wenn die Änderung des Einkommensteuerbescheids auf einem geänderten Verlustrücktrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) beruhe, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Denn dem Kläger steht wegen der Abfindungszahlungen im Streitjahr 1998 kein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG oder des § 34 Abs. 3 EStG zu. Nachdem das bis zum Veranlagungszeitraum 1989 einschließlich bestehende Antragserfordernis des § 34 Abs. 1 EStG aufgrund der Änderung der Vorschrift durch das Steuerreformgesetz 1990 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1990 entfallen ist (BGBl I 1988, 1093, 2074), ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu gewähren, wenn für eine Zahlung die Voraussetzungen einer der in § 34 Abs. 2 EStG aufgezählten Tatbestände erfüllt sind. Ebenso wenig, wie der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Teile der außerordentlichen Einkünfte zu begrenzen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 1994 XI R 42/93, BFHE 174, 370, BStBl II 1994, 706), kann er für Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG die Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG wählen. Wenn --wie im Streitfall-- eine Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG zu beurteilen ist, kann sie nicht gleichzeitig eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 3 EStG sein, da diese Vorschrift den echten Lohnanspruch selbst betrifft (vgl. Borggreve in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34 Rn. 178). Daraus, dass ein Wahlrecht nicht besteht, erklärt sich auch, dass sich --wie die Kläger zutreffend vortragen-- in Literatur und Rechtsprechung keine Aussagen darüber finden, ob es zulässig ist, die Ausübung dieses angeblichen Wahlrechts zu ändern.

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