Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.1999
Aktenzeichen: XI B 94/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 2
AO 1977 § 125 Abs. 1
FGO § 142
ZPO § 114 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat für die Jahre 1988 bis 1990 keine Steuererklärungen abgegeben. Darauf schätzte das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer und Umsatzsteuer entsprechend fest. Für 1988 erhöhte es nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) die zugrundezulegenden Umsätze und Gewinne von 6 000 DM auf 20 000 DM bzw. 2 000 DM auf 12 000 DM, für 1989 von 40 000 DM auf 80 000 DM (wie 1990) bzw. 20 000 DM auf 35 000 DM (ebenfalls wie 1990).

Der Antragsteller hat sämtliche Bescheide nicht angefochten.

Nunmehr begehrt er Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein beabsichtigtes Klageverfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Steuerbescheide für die Streitjahre. Er hält die Schätzbescheide für willkürlich. Dazu hat er Steuererklärungen vorgelegt, aus denen sich wesentlich niedrigere Bemessungsgrundlagen ergeben.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf PKH ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Verwaltungsakt sei nichtig, soweit er an einem schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sei (§ 125 Abs. 1 AO 1977). Diese Voraussetzungen seien nur gegeben, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt seien, daß von niemandem erwartet werden könne, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzusehen. Danach könnten allenfalls bewußt willkürlich fehlerhafte Schätzungen zur Nichtigkeit führen, nicht hingegen sonstige, auch bewußt hohe Schätzungen wie im Streitfall, die den Steuerpflichtigen anhalten sollen, die fehlenden Steuererklärungen abzugeben.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

Aus den Steuerbescheiden für die Streitjahre ergebe sich das mehrfache der tatsächlichen Steuerschuld. Das FA habe die Besteuerungsgrundlagen nach Ablauf von mehr als einem Jahr ohne weitere Begründung im Schätzwege verdoppelt. Darin liege ein willkürliches Verhalten, das das FG nicht zutreffend gewürdigt habe. Der Steuerbürger habe ein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht, vor willkürlichem Handeln der Verwaltung geschützt zu werden.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

1. Die Vorentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das FG hat die Bewilligung von PKH zu Recht mit der Begründung abgelehnt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ff. der Zivilprozeßordnung biete.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kann nicht von einem bewußt willkürlichen Verhalten der Verwaltung ausgegangen werden, das die Nichtigkeit der streitigen Bescheide zur Folge haben könnte. Selbst grobe Schätzungsfehler (wozu auch die mangelnde Ausschöpfung vorhandener Erkenntnisquellen zählen kann) könnten nicht zur Nichtigkeit einer Steuerfestsetzung führen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1994 X B 123/93, BFH/NV 1995, 661; vom 18. Februar 1997 X B 256/96, BFH/NV 1997, 593).

Rechtswidrige Verwaltungsakte sind lediglich anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück