Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2002
Aktenzeichen: XI B 95/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob beim Finanzgericht (FG) gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 Klage mit dem Antrag, ihn mit seiner früheren Ehefrau zusammen zu veranlagen. Mit Urteil vom 28. Mai 1999 wies das FG die Klage hinsichtlich der beantragten Zusammenveranlagung und dem hilfsweise geltend gemachten Abzug von Unterhaltszahlungen von ... DM an die Ehefrau ab; es gab dem Kläger nur insoweit Recht, als es einen weiteren Abzug von Erhaltungsaufwendungen zuließ.
Die gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stützt der Kläger auf Verfahrensmangel. Das FG hätte den Sachverhalt bezüglich der Unterhaltszahlungen durch Befragung des Sohns (X) aufklären müssen. Ein entsprechender Beweisantrag sei in der Klageschrift gestellt worden. Der Kläger habe sein Rügerecht auch nicht verloren. Das FG habe ohne mündliche Verhandlung entschieden. Deshalb habe der Kläger keine Gelegenheit gehabt, den Verfahrensfehler bereits vor dem FG zu rügen.
II. Der Senat lässt offen, ob der Kläger den geltend gemachten Verfahrensmangel ordnungsgemäß i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. gerügt hat (vgl. zu den Anforderungen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, m.w.N.).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Nach Aktenlage hatte der Kläger beantragt, X als Zeugen darüber zu befragen, dass er zu Beginn des Jahres 1994 noch nicht endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Der Beweisantrag bezog sich mithin nicht auf Unterhaltszahlungen an die Ehefrau. Darüber hinaus verzichtete der Kläger auf die Einvernahme des X, nachdem das FG Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 25. März 1999 anberaumt und X zu diesem Termin als Zeugen geladen hatte.
Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk des Vorsitzenden Richters des FG über ein am 22. März 1999 geführtes Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers: "Beweisangebot wird nicht aufrechterhalten. Zeuge entbehrlich. Auf mündliche Verhandlung wird verzichtet." Noch am gleichen Tag hob das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung und den Beweisbeschluss auf.
Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass das FG seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 FGO verletzt habe. Gründe, weshalb sich dem FG die Einvernahme des X zu Unterhaltszahlungen des Klägers hätte aufdrängen müssen, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.