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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2002
Aktenzeichen: XI B 95/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob beim Finanzgericht (FG) gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 Klage mit dem Antrag, ihn mit seiner früheren Ehefrau zusammen zu veranlagen. Mit Urteil vom 28. Mai 1999 wies das FG die Klage hinsichtlich der beantragten Zusammenveranlagung und dem hilfsweise geltend gemachten Abzug von Unterhaltszahlungen von ... DM an die Ehefrau ab; es gab dem Kläger nur insoweit Recht, als es einen weiteren Abzug von Erhaltungsaufwendungen zuließ.

Die gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stützt der Kläger auf Verfahrensmangel. Das FG hätte den Sachverhalt bezüglich der Unterhaltszahlungen durch Befragung des Sohns (X) aufklären müssen. Ein entsprechender Beweisantrag sei in der Klageschrift gestellt worden. Der Kläger habe sein Rügerecht auch nicht verloren. Das FG habe ohne mündliche Verhandlung entschieden. Deshalb habe der Kläger keine Gelegenheit gehabt, den Verfahrensfehler bereits vor dem FG zu rügen.

II. Der Senat lässt offen, ob der Kläger den geltend gemachten Verfahrensmangel ordnungsgemäß i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. gerügt hat (vgl. zu den Anforderungen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, m.w.N.).

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Nach Aktenlage hatte der Kläger beantragt, X als Zeugen darüber zu befragen, dass er zu Beginn des Jahres 1994 noch nicht endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Der Beweisantrag bezog sich mithin nicht auf Unterhaltszahlungen an die Ehefrau. Darüber hinaus verzichtete der Kläger auf die Einvernahme des X, nachdem das FG Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 25. März 1999 anberaumt und X zu diesem Termin als Zeugen geladen hatte.

Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk des Vorsitzenden Richters des FG über ein am 22. März 1999 geführtes Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers: "Beweisangebot wird nicht aufrechterhalten. Zeuge entbehrlich. Auf mündliche Verhandlung wird verzichtet." Noch am gleichen Tag hob das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung und den Beweisbeschluss auf.

Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass das FG seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 FGO verletzt habe. Gründe, weshalb sich dem FG die Einvernahme des X zu Unterhaltszahlungen des Klägers hätte aufdrängen müssen, hat der Kläger nicht vorgetragen.

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