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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: XI B 96/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist gesetzlich nicht möglich (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768). Die Beschwerdebegründung ist beim BFH am 13. August 2001 und damit verspätet eingegangen:
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 18. April 2001 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde antragsgemäß bis 18. Juli 2001 verlängert. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001, eingegangen beim BFH am selben Tag, eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Dieser Antrag ist mit Schreiben vom 23. Juli 2001, zugestellt den Klägern am 28. Juli 2001, abgelehnt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Klägern im Hinblick auf ihren Irrtum über die Zulässigkeit einer weiteren Fristverlängerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden könnte. Da der Antrag auf nochmalige Fristverlängerung erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist gestellt worden ist und § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO ausdrücklich einen vor Ablauf der Begründungsfrist gestellten Antrag voraussetzt, kam schon aus diesem Grund eine weitere Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nicht in Betracht.
Den Klägern kann auch nicht im Hinblick auf die schwere Erkrankung des Klägers und Klägervertreters Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist gewährt werden. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein Zusammenhang zwischen der stationären Nachoperation des Klägers am 25. und 26. Juli 2001 und der Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist bestand. Wie einem Parallelverfahren zu entnehmen ist, war der Kläger am 20. Juli 2001 in der Lage, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Auch hat er im streitgegenständlichen Verfahren am 19. Juli 2001 einen Fristverlängerungsantrag gestellt und begründet. Es ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Beschwerde wegen der stationären Behandlung am 25./26. Juli 2001 bzw. wegen einer vorher plötzlich eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht bis zum 18. Juli 2001 begründen konnte.
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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