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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: XI B 96/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und zu verwerfen.
Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden; nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO kann die Begründungsfrist um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine am Fristende fehlende Begründung kann später nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat bis zum Ende der Frist weder dargelegt, aus welchem der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Gründe die Revision zuzulassen sei, noch das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen dargetan. Zur Begründung der Beschwerde wird lediglich "auf den gesamten bisherigen Vortrag einschließlich aller - zumal unerledigten - Beweisantritte verwiesen". Die Klägerin verkennt, dass für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen und insbesondere für ihre Begründung besondere Anforderungen gelten, denen ein derartiger Verweis nicht genügen kann (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 2, 20 ff.; BFH-Beschluss vom 26. Januar 1995 III B 52/93, BFH/NV 1995, 709).
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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