Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: XI B 97/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie wurde nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet.
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht gesetzlich zulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).
Danach lief die verlängerte Beschwerdebegründungsfrist im Streitfall am 19. Juli 2001 ab. Da der Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 14. August 2001 beim BFH erst am 15. August 2001 einging, wurde die Beschwerde nicht fristgerecht begründet.
Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gewährt werden. Dabei kann offen bleiben, ob den Klägern Wiedereinsetzung deswegen gewährt werden könnte, weil sie sich hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung unverschuldet in einem Irrtum befunden haben. Nachdem ihr Antrag auf weitere Fristverlängerung mit Schreiben vom 23. Juli 2001, zugestellt den Klägern am 28. Juli 2001, abgelehnt worden war, lief die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 FGO am 13. August 2001 ab. Der Antrag auf Wiedereinsetzung (einschließlich Beschwerdebegründung) ging erst am 15. August 2001 beim BFH ein, und war damit verspätet. Da der Kläger und Klägervertreter im Verfahren XI B 96/01 am 13. August 2001 eine im Wesentlichen wortgleiche Beschwerdebegründung abfassen und absenden konnte, ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm dies im streitgegenständlichen Verfahren aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen ist.
Der Beschluss ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.