Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: XI B 98/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32c
FGO § 68
FGO § 74
FGO § 116 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrten im Einspruchsverfahren, den Ausgang des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahrens IV R 90/99 abzuwarten, in dem es darum gehe, ob Vorsorgeaufwendungen zum Existenzminimum hinzuzurechnen seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies den Einspruch zurück, weil das Revisionsverfahren die Frage der Gleichbehandlung von Selbständigen mit Arbeitnehmern betreffe, die Kläger aber keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielten. Im Klageverfahren machten die Kläger geltend, die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 seien hinsichtlich der Anwendung des § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für vorläufig zu erklären, damit sich etwaige Nachbesserungen des Gesetzgebers auch für sie noch auswirken könnten. In der mündlichen Verhandlung erklärte das FA die Bescheide hinsichtlich des beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen für vorläufig.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Frage des beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen fehle den Klägern bereits das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Bescheide insoweit nunmehr für vorläufig erklärt seien. Soweit § 32c EStG streitig sei, könne das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvL 2/99 für die Kläger keine Bedeutung haben; selbst wenn das BVerfG die Regelung des § 32c EStG für verfassungswidrig halten sollte, sei es so gut wie ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber rückwirkend eine allgemeine Tarifsenkung vornehmen werde, in deren Genuss auch die Kläger kommen könnten.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Das FG hätte die Klage im Streitpunkt des beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen nicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abweisen dürfen.

Das Rechtsschutzinteresse für die Klage war nicht allein dadurch entfallen, dass das FA (erst) im Klageverfahren den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärte. Die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks stellt sich zwar als Änderungsbescheid dar (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888), der gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden war. Das Verfahren hätte aber --nach Fixierung des Klagebegehrens-- entweder gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden müssen, wenn die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 zur Frage des beschränkten Vorsorgeaufwands mit dem Streitfall vergleichbare Sachverhaltsgestaltungen betreffen sollten (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 74 Rz. 12, § 115 Rz. 80 und § 118 Rz. 69; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 165 Rz. 24), oder das FG hätte, wenn es --wie zunächst das FA-- der Meinung sein sollte, die anhängigen Musterverfahren beträfen nicht den im Streitfall gegebenen Sachverhalt, in der Sache selbst entscheiden müssen. Darin, dass dies nicht geschehen ist, liegt ein grundlegender Verfahrensverstoß (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1997 X R 87/94, BFH/NV 1998, 560; vom 17. Dezember 2003 XI R 4/03, juris Nr: STRE200450463; BFH-Beschluss vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415, jeweils m.w.N.).

Die Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter ist nicht zu beanstanden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1089).

Die Aufhebung des FG-Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 6 FGO; die Sache ist nicht entscheidungsreif.

Ende der Entscheidung

Zurück