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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: XI B 99/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht erfüllt hat.

1. Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Der Beschwerdeführer muss außerdem darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der Rechtsfrage ankommt --Klärungsbedürftigkeit-- und dass dem Revisionsgericht eine Klärung im Streitfall möglich ist --Klärungsfähigkeit-- (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

Die als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob sich ein Finanzamt (FA) das Wissen seines Prozessvertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser es unterlässt, ein detailliertes Terminsprotokoll zu erstellen und per Vermerk dem für den Erlass zuständigen Entscheidungsträger zeitnah zukommen zu lassen, und ob ein FA sich mit Erfolg auf die Unkenntnis des zuständigen Sachbearbeiters berufen kann, wenn ein Prozessvertreter sein Wissen nicht an diesen weitergegeben hat, ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht generell klärungsfähig. Denn ihre Beantwortung hängt allein von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab.

Gleichfalls nicht generell klärungsfähig ist die Frage, ob die Ablehnung eines Erlassantrags ermessensfehlerhaft ist, wenn ein Steuerpflichtiger zwar zutreffend zu einer Steuer herangezogen wird, diese Heranziehung ihm aber zivilrechtliche Regressansprüche eröffnet, die er wegen auf einem Organisationsverschulden des FA beruhender Verspätung aus sittlichen Gründen nicht mehr realisieren kann.

Ob Steueransprüche ganz oder teilweise nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) erlassen werden, ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die sich schon nach dem Gesetzeswortlaut nach der "Lage des einzelnen Falls" richtet, also von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 V B 71/97, BFH/NV 1998, 877, m.w.N., und vom 14. Juni 2005 IX B 192/03, BFH/NV 2005, 1490). Auch im vorliegenden Fall könnte in dem erstrebten Revisionsverfahren eine Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen und wäre damit lediglich für die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall bedeutsam. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts jedoch nicht.

2. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfüllt die Beschwerde ebenfalls nicht. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über bestimmte Rechtsfragen zu verhindern (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040, m.w.N.).

3. Auch die Rüge des Klägers, ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liege darin, dass das Finanzgericht nicht geklärt habe, ob die geschiedene Ehefrau die empfangenen Unterhaltsleistungen überhaupt hätte versteuern müssen, ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erhoben.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hängt die Zulassung der Revision bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel davon ab, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Beschwerdeführer muss daher schlüssig darlegen, weshalb das Gericht --ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung-- ohne den behaupteten Verfahrensmangel zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall.

Ende der Entscheidung

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