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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: XI E 1/00
Rechtsgebiete: AO 1977, GKG
Vorschriften:
AO 1977 § 163 | |
AO 1977 §§ 155 ff. | |
AO 1977 § 227 | |
GKG § 8 | |
GKG § 8 Abs. 1 |
Gründe
I. Streitig war die Festsetzung der Einkommensteuer 1987 und deren abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977). Das Finanzgericht (FG) hat über Festsetzung und abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO 1977 getrennt entschieden und die Klagen abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Beschwerden erhoben, die der Senat verbunden und mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 unter den Az. XI B 88/98 und XI B 89/98 (BFH/NV 2000, 730) als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin die Kosten mit 470 DM an. Für jedes der beiden Verfahren wurde bei einem Streitwert von 9 124 DM eine Verfahrensgebühr nach dem Kostenverzeichnis Nr. 3402 von je 235 DM berücksichtigt.
Die Kostenschuldner sind der Auffassung, dass die Sache unrichtig behandelt worden sei. Die Voraussetzungen des § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) seien erfüllt. Sie, die Kostenschuldner, hätten eine einzige Klage erhoben. Es handele sich um einen einheitlichen Antrag, der mehrfach begründet worden sei.
Die Kostenschuldner beantragen,
den Kostenansatz auf 235 DM herabzusetzen.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Kostenrechnung keinen Rechtsfehler erkennen lasse.
II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Gemäß § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Vorschrift kann nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (BFH-Beschluss vom 3. Juni 1997 VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt; weder bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung noch sind Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften erkennbar.
Die Festsetzung der Steuer nach §§ 155 ff. AO 1977 und die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO 1977 bzw. der Erlass einer Steuer nach § 227 AO 1977 sind selbständige Streitgegenstände. Die Festsetzung der Steuer richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Steuergesetzes, hier des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für die abweichende Festsetzung bzw. den Erlass der Steuer ist dagegen von Bedeutung, ob Billigkeitsgründe sachlicher oder persönlicher Art gegeben sind. Die Steuerfestsetzung und die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen sind Gegenstand verschiedener Verfahren (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 163 AO 1977 Tz. 20). Gegen die Festsetzung wird eine Anfechtungsklage erhoben, die Versagung einer Billigkeitsmaßnahme wird mittels einer Verpflichtungsklage verfolgt (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 40 Rz. 36, 53). Der Auffassung der Kostenschuldner, dass nur eine einzige Entscheidung zu treffen gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden.
2. Der Erinnerung kann auch nicht teilweise insofern stattgegeben werden, als bei einem Verfahren mit einem Streitwert von 18 248 DM, welcher sich im Streitfall durch die Verbindung ergibt, nur eine Gebühr von 385 DM anfällt. Der einheitliche Streitwert gilt erst vom Zeitpunkt der Verbindung an; die durch die Einleitung der Verfahren bereits entstandenen Gebühren (im Streitfall also zwei Verfahrensgebühren) sind nach den Einzelstreitwerten zu berechnen (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 73 Rz. 27).
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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