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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: XI E 1/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 3 |
Gründe:
I. Namens des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) war von Wirtschaftsprüfer X Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 20. April 2001 10 K 4072/00 betreffend Einkommensteuer 1986 eingelegt worden. Mit Beschluss vom 21. November 2001 XI B 106/01 hat der erkennende Senat die Beschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) geltend gemacht wurde, als unzulässig verworfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits mit Urteil vom 14. Mai 1998 X R 38/93 (BFH/NV 1999, 163) für das Streitjahr 1986 die Verfassungsmäßigkeit der Höchstbetragsregelung bestätigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt.
Gegen die Kostenrechnung wendet sich der Erinnerungsführer mit der Begründung, dem als Bevollmächtigten aufgetretenen Berater für dieses Verfahren keine Prozessvollmacht erteilt zu haben. In einem Gerichtsverfahren betreffend Einkommensteuer 1992 bis 1994 habe das FG bei ihm angefragt, ob er das von dem selben Berater eingeleitete Verfahren fortführen wolle und ob dieses seinen tatsächlichen Interessen entspreche. Daraufhin habe er die Klagen zurückgezogen und dem Berater das Mandat entzogen.
Der Erinnerungsführer beantragt, die Kosten bei dem als Bevollmächtigten Aufgetretenen einzutreiben.
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung richtet sich zu Recht gegen den Erinnerungsführer, dem mit Beschluss vom 21. November 2001 XI B 106/01 (BFH/NV 2002, 346) die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden.
Ausweislich der Akten des FG hat der Erinnerungsführer Wirtschaftsprüfer X die Vollmacht erteilt, ihn in seinen Steuer- und Buchführungsangelegenheiten "vor allen Gerichten" zu vertreten. Den Akten des streitgegenständlichen Verfahrens (Einkommensteuer 1986) lässt sich ein Widerruf der Prozessvollmacht nicht entnehmen. Ein solcher Widerruf muss nach ständiger Rechtsprechung dem Gericht angezeigt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Mai 1997 V B 7/97, BFH/NV 1997, 864, m.w.N.).
Es bestanden im Streitfall auch keine berechtigten Zweifel, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht so, wie sie ihm gegenüber vom Erinnerungsführer erteilt worden ist, auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen durfte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. März 1991 III R 112/89, BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726). Eine Blanko- bzw. Dauervollmacht als solche begründet noch keine Zweifel an einer Bevollmächtigung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445). Selbst wenn es der Senat --zugunsten des Erinnerungsführers-- für möglich halten würde, dass sich Zweifel an einer Bevollmächtigung auch aus einer ungewöhnlichen, keinen Erfolg versprechenden Prozessführung ableiten lassen (so BFH-Beschluss vom 13. Juni 1996 III R 21/95, BFH/NV 1997, 119; anders BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445), so haben sich aus der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall keine solchen Zweifel ergeben. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1986 betrifft, musste nicht von vornherein als aussichtslos angesehen werden.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Ende der Entscheidung
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