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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: XI E 1/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 11 Abs. 2 Satz 2 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. April 2003, die am 24. April 2003 mit einfachem Brief abgesandt wurde, wurden Gerichtskosten in Höhe von 22,50 € angesetzt. Gegen den Kostenansatz hat der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Erinnerung erhoben. Der Streitwert sei mit 6 € beziffert worden; die Gebühr betrage fast das Vierfache des Streitwerts.
Die Kostenstelle hat den Kostenansatz mit Schreiben vom 3. Juni 2003 erläutert. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) betrage die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 € 25 € und ermäßige sich für das Beitrittsgebiet um 10 %.
Der Kostenschuldner hält den Kostenansatz weiterhin für rechtswidrig.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG beträgt bei einem Streitwert bis zu 300 € die Gebühr 25 €, die für das Beitrittsgebiet um 10 % (§ 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung) zu ermäßigen ist. Die mit 22,50 € angesetzten Gerichtskosten entsprechen dem Gesetz.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung ist nicht erkennbar. Der Einwand des Kostenschuldners, dass er die Kostenrechnung vor Zustellung der Sachentscheidung erhalten habe, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes.
Auch die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Gerichtskosten sind öffentliche Abgaben für die Tätigkeit der Gerichte (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., 2004, Einl. II B, Rz. 1); Gebühren sollen den entstandenen Aufwand abdecken. Es ist offensichtlich, dass die Gebühr weit unter dem tatsächlich entstandenen Aufwand liegt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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