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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: XI E 1/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 nahm der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Stellung gegen die Kostenrechnung des Beamten der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 2005, mit der 197 € Kosten ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 9 195 € festgesetzt worden waren. Auf das Schreiben des Beamten der Kostenstelle vom 9. Februar 2005 wiederholte der Kostenschuldner seine Einwendungen gegen die Kostenrechnung.

Der Senat versteht das Schreiben des Kostenschuldners als Erinnerung "gegen den Kostenansatz" i.S. des § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.

a) Soweit sich der Kostenschuldner gegen den angesetzten Streitwert wendet, ist die Erinnerung zurückzuweisen. Die Höhe des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der Revision, auf das sich die Kostenrechnung bezieht, entspricht gemäß § 47 Abs. 3 GKG dem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens. Nach § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht worden sind, so ist die Beschwer maßgebend. Nachdem der Kostenschuldner im Beschwerdeverfahren keine Einschränkung seines Klagebegehrens vorgenommen hat und das Finanzgericht seine Klage in vollem Umfang abgewiesen hatte, ist der Streitwert des Beschwerdeverfahrens gleich dem Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens.

b) Seit dem 1. Juli 2004 ist auch die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig. Eine Belehrung über die im Beschwerdeverfahren anfallenden Gerichtskosten ist im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung nicht vorgesehen. Dass die Einlegung einer Beschwerde beim BFH mit einem Kostenrisiko verbunden ist, das der Beschwerdeführer vor Weiterverfolgung seines Rechtsmittels zu bedenken hat, folgt bereits aus dem Zwang, sich vor dem BFH fachkundig vertreten zu lassen. Die Gerichtskosten sind unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage des Rechtsmittelführers nach dem GKG festzusetzen.

c) Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, m.w.N.). Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Dafür ist indes nichts ersichtlich.



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