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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: XI E 1/06
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 47 Abs. 1 | |
GKG § 47 Abs. 3 | |
GKG § 66 Abs. 1 | |
FGO § 74 |
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 14. August 2005 nahm der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Stellung gegen die Kostenrechnung des Beamten der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Mai 2005, mit der 1 312 € Kosten ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 78 467 € festgesetzt worden waren. Er beantragte zunächst den Streitwert herabzusetzen und unter dem 11. November 2005, die Kosten insgesamt aufzuheben. Auf die Schreiben des Beamten der Kostenstelle vom 31. August 2005 und 27. Dezember 2005 wiederholte der Kostenschuldner seine Einwendungen gegen die Kostenrechnung. Mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2006 beantragte er, der Senat möge das mittlerweile zuständig gewordene Finanzamt A um Stellungnahme bitten, da dieses nunmehr einen falschen Sachvortrag des während des Klageverfahrens zuständigen Finanzamts B eingeräumt habe.
Der Senat versteht das Schreiben des Kostenschuldners als Erinnerung "gegen den Kostenansatz" i.S. des § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.
a) Soweit sich der Kostenschuldner gegen den angesetzten Streitwert wendet, ist die Erinnerung zurückzuweisen. Die Höhe des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der Revision, auf das sich die Kostenrechnung bezieht, entspricht gemäß § 47 Abs. 3 GKG dem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens. Nach § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht worden sind, so ist die Beschwer maßgebend. Nachdem der Kostenschuldner im Beschwerdeverfahren keine Einschränkung seines Klagebegehrens vorgenommen hat und das Finanzgericht (FG) seine Klage in vollem Umfang abgewiesen hatte, ist der Streitwert des Beschwerdeverfahrens gleich dem Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens. Unerheblich ist, ob das Klageverfahren mehrere Streitjahre mit dem Grunde nach gleichen Sachverhalt betrifft; es handelt sich insoweit gleichwohl um mehrere Streitgegenstände, deren Werte zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG).
b) Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, m.w.N.). Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht (hier: BFH) gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2005 XI E 1/05, BFH/NV 2005, 2012). Dafür ist nichts ersichtlich. Ob das seinerzeit zuständige Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren möglicherweise einen unrichtigen Sachverhalt vorgetragen hat und ob ein Wiederaufnahmeverfahren u.U. erfolgreich sein könnte, kann im Verfahren der Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH nicht geprüft werden. Selbst wenn sich der Sachverhalt so verhielte, wie vom Kostenschuldner vorgetragen, würde sich daraus keine unrichtige Sachbehandlung im Beschwerdeverfahren ergeben. Der Senat brauchte deshalb auch nicht dem Antrag zu entsprechen, das Finanzamt A um Stellungnahme zu bitten. Die Entscheidung des FG über ein eventuell betriebenes Wiederaufnahmeverfahren ist auch nicht vorgreiflich i.S. des § 74 der Finanzgerichtsordnung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 VI K 1/88, BFH/NV 1990, 173; vom 14. Oktober 2005 IV E 1/05, BFH/NV 2006, 561).
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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