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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2007
Aktenzeichen: XI E 1/07
Rechtsgebiete: EStG, GKG


Vorschriften:

EStG § 10f
EStG § 7h
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 8. Januar 2007 XI B 141/06 hatte der Senat die außerordentliche Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 26. Juni 2006 8 K 1976/04 E mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig verworfen. Zur Begründung hatte der Senat ausgeführt, dass die außerordentliche Beschwerde seit Einführung des § 133a der Finanzgerichtsordnung durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft sei.

Mit Kostenrechnung vom 30. Januar 2007 forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Gebühr in Höhe von 50 € bei den Erinnerungsführern an.

Hiergegen haben die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 1. Februar 2007 Erinnerung eingelegt. Sie rügen die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die Nichterteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG. Außerdem verweisen sie auf beim Niedersächsischen FG anhängige Verfahren, auf eine beim X. Senat anhängige Anhörungsrüge und auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts.

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe sowie gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, m.w.N.). Auf Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses kann die Erinnerung hingegen nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2000 V E 1/00, BFH/NV 2000, 873, und vom 31. Juli 2003 IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603, beide m.w.N.). Die zugrunde liegende Entscheidung ist vielmehr sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, bindend (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 873, und in BFH/NV 2003, 1603, beide m.w.N.).

2. Vorliegend haben die Erinnerungsführer keine konkreten Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst erhoben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kostenansatz unrichtig sein könnte.



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