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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.1999
Aktenzeichen: XI E 1/99
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 | |
GKG § 13 Abs. 1 | |
GKG § 5 Abs. 6 |
Gründe
I. Mit Beschluß vom 18. August 1998 hat der Senat die Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), die sie selbst eingelegt hatte, als unzulässig verworfen.
Gegen die Kostenrechnung hat sie Erinnerung eingelegt. Sie macht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, da ein einfaches Schreiben ausgereicht hätte, sie zur Rücknahme der Revision zu bewegen.
Die Kostenschuldnerin beantragt sinngemäß, den Kostenansatz aufzuheben.
Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Kostenrechnung keinen Rechtsfehler erkennen lasse.
II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz, die nicht dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 87), ist unbegründet.
1. Gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Vorschrift kann nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, daß rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals überprüft werden. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 1997 VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891). Im Streitfall sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung noch sind Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften erkennbar. Insbesondere ist durch die zügige Entscheidung des Senats ohne vorherigen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision nicht das rechtliche Gehör der Kostenschuldnerin verletzt worden. Daß bereits für die Einlegung der Revision die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorgeschrieben ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts. Da die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 1998 angekündigt hatte, eine Begründung umgehend nachzureichen und in der Folgezeit nichts mehr von sich hören ließ, bestand auch im übrigen keine Veranlassung, die Entscheidung zurückzustellen.
2. Auch der Höhe nach ist der angesetzte Streitwert nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte hat den Wert des Streits über die Aufforderung zur Buchführung zu Recht gemäß § 13 Abs. 1 GKG mit 8 000 DM angesetzt (BFH-Beschluß vom 14. Mai 1985 IV R 191/83, BFH/NV 1987, 316; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Vor § 135 FGO Tz. 103 "Buchführung"; Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 35 "Buchführung").
3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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