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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2001
Aktenzeichen: XI E 2/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 |
Gründe:
I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatte gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 2. August 2000 mit Schreiben vom 20. August 2000 Beschwerde eingelegt. Das FG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Die Geschäftsstelle des XI. Senats wies den Kostenschuldner mit Schreiben vom 5. September 2000 darauf hin, dass die Beschwerde möglicherweise nicht zulässig sei. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2000 wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen. Unter dem 15. Januar 2001 erging eine Kostenrechnung über 655 DM.
Der Kostenschuldner ist der Auffassung, dass nach dem Schreiben vom 5. September 2000 die Sache für ihn erledigt gewesen sei.
Der Kostenschuldner beantragt, den Kostenansatz aufzuheben.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist nicht begründet.
1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Nach Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) ist für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden eine Gebühr anzusetzen. Bei einem Streitwert von 46 709 DM beträgt die Gebühr nach der Gebührentabelle 655 DM.
2. Eine unrichtige Sachbehandlung, die gemäß § 8 GKG zu einer Nichterhebung der Kosten führt, ist nicht gegeben. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts vom 2. August 2000 konnte der Kostenschuldner ohne weiteres erkennen, dass der BFH über die Beschwerde zu entscheiden haben würde. Nachdem der Kostenschuldner das Schreiben vom 5. September 2000, in dem ausdrücklich auf die Anzeige einer eventuellen Beschwerderücknahme bis zum 29. September 2000 hingewiesen worden war, nicht beantwortet hatte, musste der Senat die Beschwerde als unzulässig verwerfen.
3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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