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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: XI E 2/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 4 a.F. | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 a.F. |
Gründe:
I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Februar 2003 Revision ein, die durch Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 25/03 (BFH/NV 2004, 1399) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Senat gelangte unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu der Überzeugung, dass im Streitfall ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 17. März 2005 1 BvR 1764/04 nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte durch Kostenrechnung vom 25. August 2004 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. in der für vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordene Verfahren maßgeblichen Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.) die Gerichtskosten mit 1 845 € an. Hiergegen legte der Kostenschuldner am 7. Oktober 2004 Erinnerung wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.) ein. Der erkennende Senat habe mit seinem Urteil vom 5. Mai 2004 in gravierender Weise geltendes Recht verletzt.
Der Kostenschuldner beantragt, die angesetzten Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zu erlassen.
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Regelung kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu führen, bestandskräftige Gerichtsentscheidungen, die der zum Kostenansatz führenden Kostenentscheidung zugrunde liegen, nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (BFH-Beschluss vom 3. Juni 1997 VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891).
Der erkennende Senat hat --wie mittlerweile auch vom BVerfG bestätigt (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 4. Februar 2005 2 BvR 1572/01, BFH/NV 2005, Beilage 2, 112, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 352)-- nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen, sondern den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Anzahl der erworbenen und veräußerten Objekte, der fehlenden ausdrücklichen langfristigen Vermietung und der vollständigen Fremdfinanzierung der Wohnungskäufe gewürdigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
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