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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.04.2006
Aktenzeichen: XI E 5/05
Rechtsgebiete: EStG, GKG


Vorschriften:

EStG § 34 Abs. 1
GKG a.F. § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) war Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine ärztliche Gemeinschaftspraxis betrieb, sowie Gesellschafter einer GbR, die zum Zweck der Verpachtung einer Krankengymnastikpraxis gegründet worden war. Zum 31. Dezember 1990 schied er aus beiden Gesellschaften aus.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das Finanzamt einen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1990 für die Gemeinschaftspraxis-GbR, der einen Aufgabegewinn des Erinnerungsführers von 99 424 DM enthielt.

Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erhob der Erinnerungsführer Klage mit dem Antrag, den Bescheid in der Weise zu ändern, dass kein Veräußerungsgewinn feststellt wird. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die am 19. September 2003 gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat als unbegründet zurückgewiesen.

Daraufhin setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) --ausgehend von einem Streitwert von 12 708 € (25 v.H. von 99 424 DM bzw. 50 834 €)-- die Gerichtskosten auf 438 € fest.

Dagegen richtet sich die Erinnerung, mit der der Erinnerungsführer beantragt, der Kostenfestsetzung einen Streitwert von 7 625 € (15 v.H. von 50 834 €) zu Grunde zu legen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung --GKG a.F.--; anzuwenden gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718). Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist dabei der Streitwert zur Verfahrensvereinfachung durch Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf die streitigen Gewinnbeträge zu bemessen. Es ist in den Fällen, in denen die Höhe des (laufenden, nichttarifbegünstigten) Gewinns streitig ist, grundsätzlich von einem Mindestsatz von 25 v.H. und in den Fällen, in denen die Höhe des (tarifbegünstigten) Veräußerungsgewinns streitig ist, von einem Mindestsatz von 15 v.H. auszugehen. Allerdings können im Einzelfall höhere Prozentsätze anzuwenden sein, wenn nach den Umständen die Vermutung gerechtfertigt ist, dass der Ansatz des Streitwerts nach dem regelmäßigen Vomhundertsatz den tatsächlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der von der einheitlichen Gewinnfeststellung betroffenen Personen nicht gerecht wird. Das ist der Fall, wenn für die Gesellschafter höhere Gewinnanteile (über 15 000 DM) ausgewiesen werden. Ebenso verhält es sich, wenn höhere Verlustanteile festgestellt werden, die auf ein entsprechend hohes Einkommen der Gesellschafter hindeuten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. August 1992 IV E 3/92, BFH/NV 1993, 376, mit zahlreichen Nachweisen).

Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Kostenstelle den Streitwert zutreffend durch Anwendung eines Prozentsatzes in Höhe von 25 v.H. des streitigen Veräußerungsgewinns ermittelt. Den bei Streitigkeiten über die Höhe des Veräußerungsgewinns regelmäßig anzusetzenden Prozentsatz in Höhe von 15 v.H. konnte sie im Streitfall entsprechend heraufsetzen. Die Höhe der für den Erinnerungsführer festgestellten Gewinnanteile begründet die Vermutung, dass der nach Maßgabe eines Satzes von 15 v.H. zu ermittelnde Streitwert den tatsächlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf seine Einkommensbesteuerung nicht gerecht wird. Bei einer Höhe des streitigen Veräußerungsgewinns von 99 424 DM und einem auf den Erinnerungsführer entfallenden Anteil am laufenden Gewinn der Praxisgemeinschaft in Höhe von 186 819 DM ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Gewinnanteile in Höhe von 50 v.H. bei der Einkommensbesteuerung ausgewirkt haben. Unter Berücksichtigung der für Veräußerungsgewinne anzusetzenden Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist der Vomhundertsatz von 50 v.H. auf 25 v.H. zu ermäßigen.

Nach § 11 GKG a.F. i.V.m. der Anlage 1 Nr. 3402 und der Anlage 2 zum GKG a.F. führt dies zum Ansatz von Gerichtskosten in Höhe von 438 €.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).



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