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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: XI E 6/06
Rechtsgebiete: GKG, GewStG, FGO
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 | |
GewStG § 16 | |
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 hatte der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 28. April 2005 mit entsprechender Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kostenschuldner war neben einem weiteren Gesellschafter zu 50 v.H. an einer GbR beteiligt. Gegenstand der erfolglosen Klage und Beschwerde war der Gewerbesteuermessbetrag 1994.
Mit Kostenrechnung vom 20. September 2006 forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 29 491 € eine Gebühr in Höhe von 680 € bei dem Kostenschuldner an.
Hiergegen hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 22. September 2006 "Widerspruch" erhoben. Der Streitwert von 29 491 € sei nicht nachvollziehbar. Der Streitwert dürfe sich nicht verdoppeln, wenn Gewerbesteuermessbescheide gegen beide Gesellschafter ergangen und deshalb getrennte Klagen notwendig gewesen seien.
Die Kostenstelle hat dem Kostenschuldner die Streitwertberechnung mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 erläutert. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die "Erinnerung" als unbegründet zurückzuweisen.
II. 1. Der von dem Kostenschuldner erhobene "Widerspruch" ist zu seinen Gunsten als Erinnerung zu behandeln, weil dies nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung ist.
Mit der Erinnerung können die Kostenansätze und die ihnen zugrunde liegende Streitwertbemessung überprüft werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488).
2. Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Streitwert beträgt 29 491 € (57 680 DM).
Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Hat der Kostenschuldner --wie hier-- im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiter verfolgen werde, bestimmt sich der Streitwert im Beschwerdeverfahren nach dem Streitwert im Klageverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 1994 VIII E 1/94, BFH/NV 1995, 254, m.w.N.).
Der Kostenschuldner hat im Klageverfahren Aufhebung des Gewerbesteuermessbetragsbescheids 1994 in voller Höhe beantragt. Auf der Grundlage des im Streitjahr geltenden Gewerbesteuerhebesatzes von 320 v.H. beläuft sich der Streitwert damit auf insgesamt 57 680 DM (Gewerbesteuermessbetrag 1994 18 025 DM x 320 v.H.).
Im Gewerbesteuermessbetragsverfahren ist der streitige Messbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz, der zutreffende Streitwert. Denn gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für den Beteiligten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 2005 III E 2/05, BFH/NV 2006, 585, m.w.N.).
An der Bedeutung der Sache für den Kostenschuldner ändert sich nichts dadurch, dass ein weiterer Gesellschafter, der als Gesamtschuldner ebenfalls durch den Gewerbesteuermessbetragsbescheid beschwert ist, auch Klage erhoben hat (vgl. zum Streitwert bei Gesamtschuldnerschaft gemäß § 44 der Abgabenordnung auch BFH-Beschluss vom 3. November 1988 X E 1/88, BFH/NV 1989, 384). Die Besonderheiten der Streitwertfestsetzung im Gewinnfeststellungsverfahren können nicht auf den Streit um die Gewerbesteuermessbeträge übertragen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. August 1987 IV E 4/87, BFH/NV 1988, 658).
Verbindet das FG von mehreren Gesellschaftern wegen desselben Gewerbesteuermessbetragsbescheids erhobene Klagen nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung, kann darin eine unrichtige Sachbehandlung selbst dann nicht gesehen werden, wenn dies zu einer günstigeren Kostenfolge für die betroffenen Gesamtschuldner geführt hätte. Kostengesichtspunkte wären nämlich für sich betrachtet sachfremde Erwägungen bei der Ausübung des dem FG zustehenden Ermessens im Hinblick auf eine Verbindung der Verfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 1994 VII E 7/94, BFH/NV 1995, 720; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 73 Rz 17).
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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