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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.04.1999
Aktenzeichen: XI R 105/96
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO, GVG
Vorschriften:
AO 1977 § 165 Abs. 1 | |
AO 1977 § 165 | |
EStG § 13 Abs. 3 | |
FGO § 119 Nr. 1 und 6 | |
FGO § 74 | |
FGO § 6 | |
FGO § 124 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 5 | |
FGO § 6 Abs. 3 | |
FGO § 113 Abs. 2 | |
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 2 | |
GVG § 21g Abs. 2 |
Gründe
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr 1985 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1985 legten sie Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung vom 16. September 1994 erging hinsichtlich der Kinderfreibeträge, der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, der Höhe der zumutbaren Belastung und des Progressionsvorbehalts bei Lohnersatzleistungen vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Im übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Die dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Klage wurde abgewiesen. Soweit die Kläger die Verfassungsmäßigkeit verschiedener steuerlicher Vorschriften angriffen, fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Klage sei auch insoweit nicht begründet, als die Kläger meinten, analog § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sei ein Freibetrag in Höhe von 4 000 DM zu gewähren. Schließlich könne das Verfahren nicht ausgesetzt werden; die Verfassungsmäßigkeit des § 165 AO 1977 stünde nicht in Frage.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 101 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der §§ 119 Nr. 1 und 6 und 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Sache sei ohne Namensnennung und ohne Gewährung rechtlichen Gehörs auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Vorschrift des § 6 FGO sei verfassungsrechtlich bedenklich. Bei der Bestimmung des zuständigen Richters dürfe kein Ermessen eingeräumt werden. Unter Berücksichtigung dieser Bedenken sei das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) I R 70/94 begnüge sich unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Vorprüfungsausschuß) vom 22. September 1983 2 BvR 1475/83 (Neue Juristische Wochenschrift 1984, 559) mit der lapidaren Feststellung, daß § 6 FGO verfassungsgemäß sei.
2. Die Entscheidungsgründe enthielten keine Ausführungen zur Beauftragung eines Einzelrichters; die Entscheidung verstoße daher gegen § 119 Nr. 6 FGO.
3. Vorsorglich werde die Besetzung des entscheidenden BFH-Senats gerügt; der senatsinterne Mitwirkungsplan entspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen; das Verfahren sei bis zur Entscheidung des BVerfG über die Art. 101 GG i.V.m. § 21g Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffenden Verfassungsbeschwerden auszusetzen.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der BFH habe in ständiger Rechtsprechung die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 FGO verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 II R 69/93, BFH/NV 1994, 725; BFH-Beschluß vom 19. Juli 1995 X R 41/94, BFH/NV 1996, 54).
II. Die Revision ist gemäß § 124, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Der Fall einer zulassungsfreien Revision, insbesondere nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 5 FGO, ist nicht gegeben.
1. Aus den vorgetragenen Tatsachen läßt sich die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht herleiten. Das FG war gemäß § 6 Abs. 1 FGO berechtigt, den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Die Regelung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BFH-Beschlüsse vom 10. September 1996 IV R 51/94, BFH/NV 1997, 242; vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487, und X R 105/96, BFH/NV 1998, 1488, m.w.N.; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 6 FGO Rz. 14 ff.).
Unabhängig von der Frage, ob eine vorherige Anhörung der Beteiligten, die in § 6 Abs. 1 FGO --im Unterschied zu § 6 Abs. 3 FGO-- nicht vorgesehen ist, geboten ist (vgl. dazu Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16. Oktober 1997 10 K 130/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 124, Revision IX R 94/97; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 6 FGO Tz. 9; Buciek, a.a.O., Rz. 27 f.), könnte ihre Unterlassung nicht die zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnen (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1488, m.w.N.).
Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht notwendig (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1997 IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 6 Rz. 7). Die Beteiligten können den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen. Die Kläger haben nicht dargetan, daß die Übertragung nicht dem maßgeblichen Mitwirkungsplan entsprochen habe und "greifbar gesetzeswidrig" gewesen sei.
2. Mängel der Begründung der Entscheidung i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5 und 119 Nr. 6 FGO sind nicht erkennbar. Ausführungen zur Übertragung auf den Einzelrichter sind nicht notwendiger Teil des Urteils, sondern Gegenstand des Übertragungsbeschlusses, der --da unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO)-- nicht begründet zu werden braucht (§ 113 Abs. 2 FGO). Die mitwirkenden Richter ergeben sich nach § 105 Abs. 2 Nr. 2 FGO aus der Bezeichnung des Gerichts und den Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
3. Die Besetzung des entscheidenden Senats ist nicht zu beanstanden. Sie folgt aus dem Geschäftsverteilungsplan des BFH für 1999 i.V.m. dem senatsinternen Mitwirkungsplan für 1999 vom 11. Dezember 1998. Die Besetzung entspricht den Vorgaben, wie sie in dem Beschluß des BVerfG vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95 (BVerfGE 95, 322, BStBl II 1997, 672) für erforderlich gehalten werden.
4. Durch die vorgenannte Entscheidung des BVerfG ist der Antrag nach § 74 FGO gegenstandslos geworden.
Ende der Entscheidung
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