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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: XI R 11/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
FGO § 116 Abs. 7
FGO § 56 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. In der Sache ist der Abzug von Gutachtenkosten als Steuerberatungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie der Abzug von Nachzahlungszinsen für Veranlagungszeiträume vor 1999 streitig.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2005 die Revision zugelassen. Dieser Beschluss wurde am 18. März 2005 zugestellt. Die Revisionsbegründung ging am 17. Mai 2005 bei Gericht ein. Auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen, lässt die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vortragen:

* Die Revisionsbegründung sei mit allen Argumenten und den Revisionsanträgen bereits im Schreiben vom 11. Juni 2004 enthalten gewesen.

* Begründet werde der Wiedereinsetzungsantrag auch mit der Mandatsübernahme zum 1. April 2005 infolge der Übernahme der Praxis durch Kaufvertrag. Bei einer Mandatsübernahme kurz vor Fristablauf müsse der Vertreter die übergebenen Unterlagen nicht sogleich auf außergewöhnliche Sachverhalte durchsehen und insoweit nicht mit einem Fristablauf rechnen (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz. 104 c).

Die Klägerin beantragt, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung der Vorentscheidung und des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 28. Februar 2003 weitere Abzüge (1 133 DM Kosten für die Einholung eines Gutachtens; 240 DM Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung --AO 1977--) zuzulassen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zu verwerfen.

Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht; die Klägerin habe die Revisionsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Da der bisherige Prozessbevollmächtigte seine Praxis an seine Kinder veräußert habe, wäre eine ordnungsgemäße Übernahme der Praxis und eine ordnungsgemäße Fortführung der Fristenverwaltung ohne weiteres möglich gewesen.

II. Die Revision ist gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist die Revision im Fall des § 116 Abs. 7 FGO (Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof --BFH--) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Die Revision wurde erst mit am 17. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet; die Frist lief aber bereits am 18. April 2005 ab.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bereits alles Wesentliche im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen worden sei. Die Revision ist selbständig zu begründen. Zur Begründung kann es ausreichen, wenn die Begründung auf den mit Gründen versehenen, die Revision zulassenden Beschluss Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und das Revisionsgericht in seinem die Revision zulassenden Beschluss das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes bejaht hat (BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 60/97, BFH/NV 1999, 149). Nicht ausreichend hingegen ist eine Begründung, die erst verspätet eingereicht wird.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann nicht gewährt werden. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist für die Begründung der Revision einzuhalten. Die Übertragung der Praxis allein ist kein Grund, der die Fristversäumnis entschuldigen könnte. Auch in diesen Fällen ist es ohne weiteres möglich, die im Fristenkontrollbuch eingetragenen Vorgänge zeitgerecht zu bearbeiten; entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein außergewöhnlicher Vorgang vor, der wegen der besonderen Umstände zu entschuldigen wäre.



Ende der Entscheidung

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