Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: XI R 11/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 | |
FGO § 124 Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 | |
FGO § 116 Abs. 7 | |
FGO § 56 Abs. 1 |
Gründe:
I. In der Sache ist der Abzug von Gutachtenkosten als Steuerberatungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie der Abzug von Nachzahlungszinsen für Veranlagungszeiträume vor 1999 streitig.
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2005 die Revision zugelassen. Dieser Beschluss wurde am 18. März 2005 zugestellt. Die Revisionsbegründung ging am 17. Mai 2005 bei Gericht ein. Auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen, lässt die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vortragen:
* Die Revisionsbegründung sei mit allen Argumenten und den Revisionsanträgen bereits im Schreiben vom 11. Juni 2004 enthalten gewesen.
* Begründet werde der Wiedereinsetzungsantrag auch mit der Mandatsübernahme zum 1. April 2005 infolge der Übernahme der Praxis durch Kaufvertrag. Bei einer Mandatsübernahme kurz vor Fristablauf müsse der Vertreter die übergebenen Unterlagen nicht sogleich auf außergewöhnliche Sachverhalte durchsehen und insoweit nicht mit einem Fristablauf rechnen (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz. 104 c).
Die Klägerin beantragt, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung der Vorentscheidung und des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 28. Februar 2003 weitere Abzüge (1 133 DM Kosten für die Einholung eines Gutachtens; 240 DM Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung --AO 1977--) zuzulassen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zu verwerfen.
Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht; die Klägerin habe die Revisionsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Da der bisherige Prozessbevollmächtigte seine Praxis an seine Kinder veräußert habe, wäre eine ordnungsgemäße Übernahme der Praxis und eine ordnungsgemäße Fortführung der Fristenverwaltung ohne weiteres möglich gewesen.
II. Die Revision ist gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen.
1. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist die Revision im Fall des § 116 Abs. 7 FGO (Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof --BFH--) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Die Revision wurde erst mit am 17. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet; die Frist lief aber bereits am 18. April 2005 ab.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bereits alles Wesentliche im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen worden sei. Die Revision ist selbständig zu begründen. Zur Begründung kann es ausreichen, wenn die Begründung auf den mit Gründen versehenen, die Revision zulassenden Beschluss Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und das Revisionsgericht in seinem die Revision zulassenden Beschluss das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes bejaht hat (BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 60/97, BFH/NV 1999, 149). Nicht ausreichend hingegen ist eine Begründung, die erst verspätet eingereicht wird.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann nicht gewährt werden. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist für die Begründung der Revision einzuhalten. Die Übertragung der Praxis allein ist kein Grund, der die Fristversäumnis entschuldigen könnte. Auch in diesen Fällen ist es ohne weiteres möglich, die im Fristenkontrollbuch eingetragenen Vorgänge zeitgerecht zu bearbeiten; entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein außergewöhnlicher Vorgang vor, der wegen der besonderen Umstände zu entschuldigen wäre.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.