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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.1999
Aktenzeichen: XI R 116/96
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO, GVG, GKG


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 3
EStG § 10 Abs. 3
EStG § 13 Abs. 3
EStG § 20 Abs. 4
EStG § 33
AO 1977 § 165 Abs. 1
AO 1977 § 165
FGO § 68
FGO § 119 Nr. 1 und Nr. 6
FGO § 74
FGO § 6 Abs. 1
FGO § 124
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 4
GVG § 21g Abs. 2
GVG § 21g
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. 1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Einkommensteuerbescheid vom 6. Mai 1994 erging u.a. hinsichtlich des Arbeitnehmerpauschbetrags, der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--). Den hinsichtlich der Scheidungskosten der Klägerin am 27. September 1995 erlassenen Änderungsbescheid des FA machte sie nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.

Die Klägerin beantragte, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Einkommensteuerbescheid bzw. die vorläufig ergangenen Bescheide aufzuheben und das Verfahren an das FA zurückzuverweisen bzw. den Einkommensteuerbescheid zu ändern (bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit die Berücksichtigung eines Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrags von 1 080 DM, der geltend gemachten Werbungskosten und eines weiteren Freibetrags von 4 000 DM, ferner den Abzug der Versicherungsbeiträge in voller Höhe sowie der außergewöhnlichen Belastungen in voller Höhe und schließlich die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrags von 6 000 DM).

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage --zum Teil als unzulässig-- ab.

Es führte aus, soweit sich die Klage gegen die Vorläufigkeit hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3 und 33 Abs. 3 EStG wende, sei die Klage wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen unzulässig. Aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks seien die Rechte der Klägerin gewahrt und das Rechtsschutzinteresse einer Klage zu verneinen. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß sie trotz der bereits beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Musterverfahren ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung des FG habe. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrags sowie eines weiteren Freibetrags in Entsprechung der Regelungen in § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 EStG. Sollte das BVerfG den Gesetzgeber zwingen, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit einen wie auch immer gearteten Freibetrag vorzusehen, so seien die Rechte der Klägerin durch den Vorläufigkeitsvermerk gewahrt.

Im übrigen sei die Klage unbegründet. Der Steuerbescheid sei ordnungsgemäß bekanntgegeben worden und der Vorläufigkeitsvermerk, der sich auf § 165 AO 1977 sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stütze, zulässig. Daß der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG seit seiner Einführung in unveränderter Höhe von 1 500 DM gewährt werde, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Regelung lediglich der Vereinfachung diene und die Geltendmachung tatsächlicher höherer Aufwendungen bei entsprechendem Nachweis bzw. Glaubhaftmachung gemäß § 33 EStG erfolgen könne. Der Senat sei auch nicht der Auffassung, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Entsprechung der Regelungen in § 13 Abs. 3 und § 20 Abs. 4 EStG die Gewährung eines Freibetrags verfassungsrechtlich geboten sei.

Der pauschale Verweis auf die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 948/95 und 2 BvR 1880/95, deren Begründung dem FG nicht bekannt seien, rechtfertige eine Aussetzung ebensowenig wie die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1755/95, nachdem das BVerfG das Verfahren 2 BvR 651/95 nicht zur Entscheidung angenommen habe, bei dem es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt gehandelt habe.

2. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 101 und 103 des Grundgesetzes (GG) sowie der §§ 119 Nr. 1 und Nr. 6 und 74 FGO.

a) Der Einzelrichter sei nur dann der gesetzliche Richter, wenn er unter Beachtung rechtsstaatlicher Gesichtspunkte zum Einzelrichter ernannt worden sei. Die Übertragung auf den Einzelrichter sei ohne Namensnennung und trotz der Unanfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt. § 6 Abs. 1 FGO begegne verfassungsrechtlichen Bedenken, da mit der Möglichkeit der Übertragung auf den Einzelrichter ein unzulässiges Ermessen eingeräumt werde. Ein Ermessen bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters sei unzulässig und führe zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO). Der BFH habe sich hierzu lediglich mit einer lapidaren Feststellung geäußert (vgl. Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 1994 I R 70/94).

b) Zudem enthielten die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung keine Ausführungen zur Frage der ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgten Beauftragung des Einzelrichters. Daher sei auch § 119 Nr. 6 FGO verletzt.

Die Revision sei mithin nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 5 FGO zulassungsfrei.

c) Vorsorglich rügt die Klägerin die Besetzung des für die Entscheidung über die Revision zuständigen Senats des BFH und beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über entsprechende Verfassungsbeschwerden zu Art. 101 GG i.V.m. § 21g Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auszusetzen sowie nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Kosten nicht zu erheben.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. 1. Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Der Fall einer zulassungsfreien Revision, insbesondere nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 5 FGO, ist nicht gegeben.

Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision setzt voraus, daß innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 FGO schlüssig gerügt wird. Aus den vorgetragenen Tatsachen lassen sich eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO oder Mängel in der Begründung der Entscheidung nicht herleiten. Entgegen der Darstellung des Prozeßbevollmächtigten wurde über die Klage nicht durch den Einzelrichter, sondern durch den 1. Senat des Hessischen FG entschieden.

2. Die Besetzung des entscheidenden Senats ist nicht zu beanstanden. Sie folgt aus dem Geschäftsverteilungsplan des BFH für 1999 i.V.m. dem senatsinternen Mitwirkungsplan für 1999. Die Verfügung der Vorsitzenden des XI. Senats vom 11. Dezember 1998 über die Mitwirkung der Senatsmitglieder an den Verfahren für das Geschäftsjahr 1999 entspricht den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des § 4 FGO i.V.m. § 21g GVG. Die Verfügung legt abstrakt fest, welche Richter des erkennenden Senats im Geschäftsjahr 1999 an den einzelnen Entscheidungen mitzuwirken haben. Sie entspricht den Vorgaben des BVerfG-Beschlusses vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95 (BVerfGE 95, 322, BStBl II 1997, 672). Durch die BVerfG-Entscheidung ist der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO gegenstandslos geworden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Gründe, von der Erhebung von Kosten gemäß § 8 GKG abzusehen, sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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