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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: XI R 15/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Antragsteller und Revisionskläger (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte Gewinnfeststellung für 1995 bis 1997 und 1999 auszusetzen.
Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2005, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab. Die am Ende des Beschlusses beigefügte Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut: "Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht gegeben, § 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung.". Der Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung wurde am 5. Januar 2006 mit einfachem Brief zur Post aufgegeben und ging dem Antragsteller am 7. Januar 2006 zu.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2006, der am selben Tag beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist, hat der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 29. Dezember 2005 "Revision" eingelegt. Er vertritt die Auffassung, das Rechtsmittel der Revision sei statthaft. Die Revision bedürfe keiner Zulassung, da der Entscheidung des FG über die Nichtzulassung der Beschwerde gegen seinen Beschluss keine Begründung beigefügt gewesen sei und dies ein wesentlicher Mangel des Verfahrens sei. Auch sei die Frist für die Einlegung der Revision noch nicht abgelaufen, denn der Beschluss habe keine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2006 hat der Antragsteller "für das anhängige Revisionsverfahren" beantragt, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
II. 1. Die vom Antragsteller eingelegte Revision gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision ist ein auf die Überprüfung von Urteilen des FG beschränktes Rechtsmittel; gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile sind, ist die Revision nicht statthaft (vgl. § 36 Nr. 1, § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Bei der ablehnenden Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO handelt es sich um einen --vom FG auch ausdrücklich so bezeichneten-- Beschluss und bei der Nichtzulassung der Beschwerde um eine Nebenentscheidung dazu. Da weder Beschlüsse noch Nebenentscheidungen hierzu Urteile sind oder Urteilen gleichstehen, können sie nicht mit der Revision angefochten werden.
An der Unstatthaftigkeit der eingelegten Revision könnte auch eine (weitere) Begründung des Antragstellers nichts ändern. Die Revision muss daher als unzulässig verworfen werden, ohne dass es noch auf den mit Schriftsatz vom 3. Mai 2006 gestellten Fristverlängerungsantrag des Antragstellers ankommt.
2. Eine Auslegung der Revision des Antragstellers als Beschwerde gegen den Beschluss des FG wegen AdV kommt nicht in Betracht.
Zum einen ist die Revision ausdrücklich als solche von einem fachkundigen Prozessvertreter erhoben worden. Zum anderen steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 3 FGO gegen den Beschluss des FG wegen AdV die Beschwerde nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist.
Im Streitfall hat das FG die Beschwerde gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Der Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 VIII B 78/05, BFH/NV 2005, 1837, m.w.N.). Dementsprechend hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung am Ende seines Beschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss die Beschwerde nicht gegeben ist. Das Fehlen einer Begründung der Nebenentscheidung über die Nichtzulassung berührt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der Nichtzulassungsentscheidung des FG nicht.
3. Die Revision des Antragstellers kann schließlich auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG ausgelegt werden, denn ein solches Rechtsmittel ist in der FGO nicht vorgesehen. Im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde (BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 I B 35/03, BFH/NV 2003, 1431, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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