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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.1999
Aktenzeichen: XI R 16/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 124 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 116 | |
FGO § 120 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 87 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO sind nicht ersichtlich.
Die Revision ist auch nicht fristgemäß begründet worden. Nach § 120 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Weder erfolgte eine Begründung der eingelegten Revision innerhalb dieser am 6. April 1999 endenden Frist noch hat der Prozeßbevollmächtigte Antrag auf Fristverlängerung gestellt.
Nachdem der Prozeßvertreter aufgrund der bei den Akten des Finanzgerichts befindlichen Vertretungs- und Zustellungsvollmacht zur Einlegung von Rechtsbehelfen --also auch der Revision-- befugt war, erlangt die Kündigung des Vollmachtsvertrages nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i.V.m. § 155 FGO und § 87 der Zivilprozeßordnung erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten, der nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähig ist, Wirksamkeit (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 1996 XI B 73/96, BFH/NV 1996, 816, m.w.N.). Eine solche ist im Streitfall nicht erfolgt, der Kläger wird daher im Verfahren weiterhin durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Ende der Entscheidung
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