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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.11.2000
Aktenzeichen: XI R 20/99
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 361 | |
EStG § 10d Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 68 | |
FGO § 74 |
Gründe
1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr 1991 wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 die Einkommensteuer auf 499 038 DM festgesetzt. Aufgrund eines Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid 1991 betreffend die "X-KG" --der Kläger war Gesellschafter dieser zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen KG gewesen-- setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1991 nach § 361 der Abgabenordnung (AO 1977) zum größten Teil aus. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass die Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid 1991 endet.
Nach Feststellung weiterer Verluste für die KG in 1993 änderte das FA mit Bescheid vom 10. November 1997 den --von der Vollziehung ausgesetzten-- Einkommensteuerbescheid 1991 gemäß § 10d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG); die festgesetzte Einkommensteuer beträgt danach 0 DM. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht beschwert.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, das Vorliegen einer Beschwer ergebe sich vorliegend daraus, dass durch den möglicherweise zu hohen Verlustrücktrag aus 1993 nach 1991 die Geltendmachung von Verlusten in anderen Veranlagungszeiträumen abgeschnitten werde.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 20. Januar 1999 statt (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 440) und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
Das FA macht mit seiner Revision Verletzung materiellen Rechts geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 27. April 1999 änderte das FA die Feststellungsbescheide für 1985 bis 1991 betreffend "X-KG". Am 18. Februar 2000 änderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1991. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein; den Antrag, den Änderungsbescheid vom 18. Februar 2000 nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, stellte er nicht. Das FA beantragte daraufhin, das Verfahren analog § 74 FGO auszusetzen, der Kläger schloss sich der Auffassung des FA an.
2. Das Revisionsverfahren ist bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom 18. Februar 2000 auszusetzen.
Das Revisionsverfahren gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1991 vom 5. Dezember 1995 ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass der während des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern selbstständig angefochten wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 III R 209/90, BFH/NV 1994, 814). Solange der Änderungsbescheid Bestand hat, entfaltet der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung; er tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Änderungsbescheid aufgehoben wird. Bei einer Anfechtung des Änderungsbescheides muss daher abgewartet werden, ob dieser bestehen bleibt.
Dementsprechend kann das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid grundsätzlich solange nicht endgültig abgeschlossen werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Änderungsbescheid ergangen ist. Da die Entscheidung des Revisionsverfahrens mithin von der Wirksamkeit des Änderungsbescheides abhängt, ist das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658).
Ende der Entscheidung
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