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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: XI R 29/00
(1)
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 2 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 |
Gründe:
1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2003 X R 9/02, BFH/NV 2003, 1204).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Dem Antrag der Kläger und Revisionskläger, die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes abzuziehen, wurde stattgegeben.
Ende der Entscheidung
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