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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: XI R 29/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 119 Nr. 1 | |
FGO § 79a Abs. 4 | |
FGO § 79a Abs. 3 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Mit der Revision rügt der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Verletzung der § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 119 Nr. 1 FGO. Die Sache sei durch den Einzelrichter entschieden worden, obwohl sie diesem nicht übertragen worden sei.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und in der Sache zu entscheiden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zu verwerfen.
Die Sache sei einverständlich gemäß § 79a Abs. 4 FGO dem Berichterstatter übertragen worden. Die Beteiligten hätten ihr Einverständnis erklärt, das FA mit Schreiben vom 25. März 1999, der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 1998.
II. Die Revision ist unzulässig.
Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt; ein Verstoß gegen § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO liegt nicht vor. Der bestellte Berichterstatter war berechtigt, die Sache zu entscheiden. Sowohl der Kläger als auch das FA hatten ihr Einverständnis dazu erklärt (vgl. § 79a Abs. 3 und 4 FGO). Ausweislich der FG-Akte datiert die Einverständniserklärung des Klägers vom 9. Oktober 1998 (FG-Akte Bl. 3) und die des FA vom 25. März 1999 (FG-Akte Bl. 1b). Dass möglicherweise die Erklärung des FA dem Kläger nicht bekannt gegeben worden ist, hat auf das erklärte Einverständnis keine Auswirkung.
Ende der Entscheidung
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