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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2000
Aktenzeichen: XI R 3/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 116 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.
Hierauf wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.
Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor. Insbesondere ist das angefochtene Urteil mit Gründen versehen; die (ergänzende) Bezugnahme auf eine gegen den Kläger selbst ergangene Entscheidung ist zulässig (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 119 Rz. 23a).
Ende der Entscheidung
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