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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.1998
Aktenzeichen: XI R 35-37/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 121 | |
FGO § 73 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 116 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 124 Abs. 1 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe
Die gemäß §§ 121, 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbundenen Revisionen sind unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger durch die den angefochtenen Entscheidungen beigefügten Rechtsmittelbelehrungen ausdrücklich hingewiesen.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revisionen zugelassen. Gründe für eine zulassungsfreie Revision i.S. des § 116 Abs. 1 FGO sind jeweils nicht ersichtlich.
Im übrigen sind die Revisionen nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden (§ 124 Abs. 1 FGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Dabei sind die Kosten der Revisionsverfahren insgesamt dem Kläger zu 1. aufzuerlegen. Er hat die Revisionen in Sachen "der Eheleute" eingelegt, die auch als Revisionskläger bezeichnet worden sind. Für die Klägerin zu 2. hat er jedoch auch nach wiederholter Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt. Daher ist davon auszugehen, daß er die erfolglosen Verfahren insoweit als vollmachtloser Vertreter veranlaßt hat (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 16. März 1994 V B 4/94, BFH/NV 1995, 538; vom 13. August 1996 II B 73/96, BFH/NV 1997, 57).
Ende der Entscheidung
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