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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: XI R 36/99
Rechtsgebiete: BGB, EStG, FGO, AGBGB
Vorschriften:
BGB § 97 | |
BGB § 98 | |
BGB § 1655 a.F. | |
BGB § 1922 | |
EStG § 7 | |
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
AGBGB § 11 |
Gründe
I. Der Kläger, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (Kläger) betreibt seit 1975 unter seinem Namen eine Metzgerei. Bereits sein Großvater (G) hatte auf demselben Gelände ein Metzgereigeschäft betrieben, das sein Vater (V) und seine Mutter (Beigeladene) seit 1942 fortgeführt hatten. V starb am 1. Dezember 1948 und wurde von der Beigeladenen, dem Kläger (geboren 1932) und dessen vier Geschwistern (geboren 1934, 1938, 1941, 1943) beerbt (Erbengemeinschaft I).
G und seine Ehefrau (E) schlossen am 18. September 1949, also nach dem Tod des V, einen Ehe- und Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Überlebende sollte vom Kläger und seinen Geschwistern beerbt werden. Der Beigeladenen, die zugleich zur Testamentsvollstreckerin benannt wurde, wurde als Entschädigung für ihre Dienstleistungen im Geschäft und Haushalt der Nießbrauch an den Erbteilen je von dem Zeitpunkt ab eingeräumt, in welchem die elterliche Nutznießung endete bis zu dem Zeitpunkt, bis ihr jüngstes Kind das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt, der auf den 23. Januar 1968 fiel, war eine Erbauseinandersetzung ausgeschlossen. Nach diesem Zeitpunkt sollte der Kläger das Recht haben, u.a. das betriebliche Anwesen einschließlich Metzgereigeschäft und Zubehör gemäß §§ 97, 98 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für einen beim Kindskauf ortsüblichen Preis zu übernehmen. Als Übernehmer wurde er verpflichtet, der Beigeladenen nach Beendigung ihres Nießbrauchs in einem oder zwei Räumen nebst den üblichen Nebenräumen in ortsüblicher Weise ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnungsrecht einzuräumen und einen den standesgemäßen und gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhalt zu gewähren. Ferner war im Ehe- und Erbvertrag festgehalten, dass V von seinen Eltern G und E noch kein Vermögen erhalten hatte, dieser aber seit seiner Schulentlassung im elterlichen Metzgereigeschäft --ab 1932 zusammen mit der Beigeladenen-- mitgearbeitet und beide das Geschäft erst im Jahr 1942 auf eigene Rechnung übernommen hätten. Eine Entschädigung für ihre Arbeit hätten V und die Beigeladene bisher nicht erhalten.
1949 starb G, 1953 E. E wurde vom Kläger und seinen Geschwistern beerbt (Erbengemeinschaft II).
Die Beigeladene führte seit dem Tod des V in eigenem Namen den Metzgereibetrieb bis zum 31. Dezember 1974 fort. Sie beschäftigte den Kläger, teilweise auch seine Geschwister, als Angestellte.
Am 22. Januar 1975 setzte sich die Erbengemeinschaft II durch notariellen Vertrag auseinander. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Beigeladene mit Einwilligung aller Beteiligten den Nachlass bis zum 31. Dezember 1974 verwaltet habe. Der Kläger übte sein Übernahmerecht für die Metzgerei aus. Die Geschwister des Klägers und die Beigeladene übertrugen ihm die Betriebsgrundstücke und das Metzgereigeschäft einschließlich sämtlichen Zubehörs, insbesondere die ganze Geschäftseinrichtung. Der Übernahmepreis wurde auf 60 000 DM festgesetzt und gleichmäßig auf die vier Geschwister des Klägers verteilt. Der Beigeladenen gewährte der Kläger ein Leibgeding in Gestalt eines Wohnrechts, Teilnahme am Familientisch, einer monatlichen Leibrente in Höhe von 700 DM und der Übernahme der Kosten für eine private Krankenversicherung. Hinsichtlich eines weiteren Grundstücks blieb die Erbengemeinschaft bestehen.
Die Beigeladene, der Kläger und der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (das Finanzamt --FA--) gingen zunächst über Jahrzehnte übereinstimmend davon aus, dass die Beigeladene seit dem Tod des V im Jahr 1948 bis einschließlich 1974 die Metzgerei in Form eines Einzelunternehmens betrieben habe und das Betriebsgrundstück Privatvermögen der Erbengemeinschaft II gewesen sei. So minderten nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten die von der Beigeladenen nach Wegfall ihres Nießbrauchsrechts ab 1968 an die Erbengemeinschaft II gezahlten "Pachtzinsen" tatsächlich ebenso den Gewinn des Einzelunternehmens, wie die an den Kläger und seine Geschwister gezahlten Arbeitslöhne. Die Einnahmen der Erbengemeinschaft aus der Grundstücksüberlassung wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert festgestellt. Laut FA sei auch anzunehmen, dass das Betriebsgebäude im Kalenderjahr 1968 aus dem Betrieb der Beigeladenen "entnommen" worden sei. Im Anschluss an eine Außenprüfung im Jahr 1983 schloss sich das FA auch der Auffassung des Klägers an, dass bis 1975 keine Mitunternehmerschaft an dem von der Beigeladenen betriebenen Unternehmen bestanden habe und folglich das Betriebsgrundstück zum 1. Januar 1975 anlässlich der Erbauseinandersetzung in den Betrieb des Klägers eingelegt worden sei.
Im Jahr 1993 kamen dem FA im Rahmen des Einspruchsverfahrens für das Streitjahr 1988, in dem zunächst nur die Anerkennung dauernder Lasten streitig war, Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen steuerlichen Handhabung. Es kürzte daher in der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1994 die Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Betriebsgebäude. Dabei war es der Auffassung, dass sich das Betriebsgrundstück "wohl" ursprünglich im Betriebsvermögen der Großeltern des Klägers befunden habe. Dieses sei im Zusammenhang mit der im Jahr 1942 unter Zurückbehaltung des betrieblich genutzten Grundstücks vorgenommenen Übertragung der Metzgerei auf V in das Privatvermögen der Großeltern überführt worden und es sei bis zum Tode der Großmutter 1953 Privatvermögen geblieben. Mit dem Tod der Großmutter sei das Grundstück Sonderbetriebsvermögen der Erbengemeinschaft II im Rahmen des von V geerbten Metzgereibetriebs geworden. Bis 1975 habe keine Erbauseinandersetzung stattgefunden. Damit seien der Kläger und seine Geschwister bis 1975 Mitunternehmer des väterlichen Metzgereibetriebs gewesen. Das Betriebsgrundstück hätte daher zum 1. Januar 1975 nicht mit dem damaligen Verkehrswert, sondern mit dem Buchwert (einschließlich nachträglichen Gebäudeherstellungskosten und Abfindungszahlungen) aktiviert werden müssen. Eine Betriebsaufgabe sei nach Aktenlage nicht erklärt worden.
Außerdem erkannte das FA von den Aufwendungen des Klägers für das Leibgeding in Höhe von 19 979 DM nur 456 DM an. Das Leibgeding stehe nicht im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe der Beigeladenen, sondern beruhe ausschließlich auf dem Vermächtnis von G und E. Allerdings sei die Beigeladene zu 1/4 gesetzliche Erbin des V gewesen, dessen Nachlass auf 100 000 DM geschätzt werde. Damit sei sie mit 3,6 v.H. an dem 1975 auseinandergesetzten Nachlass (geschätzter Gesamtwert 700 000 DM) beteiligt gewesen. In dieser Höhe würden die als Leibrente zu beurteilenden Baraufwendungen und die dauernden Lasten als Sonderausgaben anerkannt.
Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Aufwendungen des Klägers für das Leibgeding der Beigeladenen in vollem Umfang anerkannte. Hinsichtlich des der AfA zugrunde liegenden Gebäudewerts wies es die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 818).
Gegen das Urteil haben die Kläger Revision und das FA Anschlussrevision eingelegt.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger falsche Anwendung des § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und beantragen unter Aufhebung des Urteils des FG und Änderung des angefochtenen Bescheides die Einkommensteuer auf 11 241 DM festzusetzen. Sie beantragen ferner sinngemäß, die Anschlussrevision des FA als unbegründet zurückzuweisen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als darin die auf den wohnrechtsbelasteten Gebäudeteil entfallenden Instandhaltungskosten in Höhe von 844,50 DM als dauernde Last anerkannt worden sind, außerdem die Revision der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Anschlussrevision des FA ist unbegründet.
A. Revision der Kläger
Zu Unrecht hat das FG die AfA nach dem Buchwert des Gebäudes bemessen. Der betrieblich genutzte Teil des bebauten Grundstücks war Privatvermögen der Großeltern und ist erst im Jahr 1975 in das Betriebsvermögen des Betriebs des Klägers eingelegt worden.
Die Höhe der AfA bemisst sich grundsätzlich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Steuerpflichtigen (§ 7 EStG). Sind keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen, weil ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen wurde, so ist der Rechtsnachfolger bei der Bemessung der AfA an die Buchwerte des Übertragenden gebunden (§ 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--). Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens des Steuerpflichtigen in dessen Betriebsvermögen eingelegt, so ist grundsätzlich der Teilwert Bemessungsgrundlage der AfA (§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).
1. Der Auffassung von FA und FG, das Grundstück sei bereits beim Tode der E im Jahre 1953 Sonderbetriebsvermögen eines von der Erbengemeinschaft I betriebenen Gewerbebetriebs geworden, kann der Senat nicht folgen. Die Annahme, die Erben nach V hätten seit 1948 einen Gewerbebetrieb als Mitunternehmer betrieben, widerspricht den vom FG festgestellten Tatsachen.
a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird zwar ein ererbtes gewerbliches Unternehmen grundsätzlich bis zur Erbauseinandersetzung oder anderweitigen Verfügung über den Gewerbebetrieb von den Erben als Mitunternehmern i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG betrieben. Solange das im Gesamthandseigentum stehende Unternehmen nach dem Erbfall für Rechnung und Gefahr der Erben geführt wird, diese Gewinn und Verlust tragen, sowie für die Unternehmensschulden haften, tragen sie Unternehmerrisiko. Auch können sie --zumindest nach neuerem Familien- und Erbrecht-- aufgrund ihres erbrechtlichen Mitwirkungsrechts, ggf. durch ihre gesetzlichen Vertreter, Mitunternehmerinitiative ausüben (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, m.w.N.; BFH-Urteile vom 24. September 1991 VIII R 349/83, BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330; vom 14. März 1991 IV R 88/89, BFH/NV 1992, 92; vom 10. Februar 1987 VIII R 297/81, BFH/NV 1987, 637).
b) Es ist zweifelhaft, ob diese Grundsätze uneingeschränkt bereits im Zeitpunkt des Todes des V galten, da seinerzeit der Beigeladenen nach § 1655 BGB a.F. der volle jährliche Reingewinn eines gemeinschaftlich geerbten Unternehmens gebührte. Der erkennende Senat kann diese Frage offen lassen. Unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer mitunternehmerisch tätigen Erbengemeinschaft ist nämlich, dass zum Nachlassvermögen i.S. des § 1922 BGB ein vermögenswertes gewerbliches Unternehmen des Erblassers gehörte. Nach den Feststellungen des FG war das nicht der Fall. Selbst wenn der Senat zugunsten des FA unterstellt, V sei im Zeitpunkt seines Todes Inhaber von gewerblich genutztem Betriebsvermögen gewesen, ist davon auszugehen, dass dieses --geringe-- Vermögen der Beigeladenen von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft I zur eigenverantwortlichen Betriebsführung überlassen wurde.
aa) Gegen die (stillschweigende) Annahme des FG, im Nachlass des V habe sich ein Metzgereibetrieb befunden, spricht der zwischen G und E 1949 geschlossene Ehe- und Erbvertrag. Danach waren G und E auch nach dem Tod des V noch Eigentümer des "Metzgereigeschäfts einschließlich Zubehör". In § 11 des Vertrages wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass der 1948 verstorbene V von seinen Eltern kein Vermögen erhalten hatte. Dementsprechend räumten G bzw. E dem Kläger ein Recht auf Übernahme des Betriebs ein (§ 8). Damit übereinstimmend erklärte die Beigeladene ausweislich der von den Klägern vorgelegten Erklärung vom 20. Juni 1949 über die sich im Nachlass befindlichen Gegenstände, dass der Nachlass des V ausschließlich aus persönlichen Gegenständen und Forderungen bestanden habe. Allein die Aussage im Ehe- und Erbvertrag, V und die Beigeladene hätten von G und E das "Geschäft im Jahre 1942 auf eigene Rechnung übernommen" (§ 11 Abs. 3), besagt daher nicht, dass V 1942 allein oder zusammen mit der Beigeladenen Inhaber der ursprünglich von G und E betriebenen Metzgerei wurde.
In diesem Sinne gingen auch die an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft II im Jahr 1975 Beteiligten davon aus, dass das dem Metzgereibetrieb dienende Vermögen nicht zum Nachlass des V gehörte. Soweit unter Abschn. II --möglicherweise auf Anraten des beurkundenden Notars-- festgehalten wurde, dass zum Nachlass des V "seine Beteiligung an dem 1942 übernommenen Metzgergeschäft gehört haben muß", handelt es sich offensichtlich um eine bloße Vermutung.
bb) Da somit das wesentliche dem Metzgereibetrieb dienende Vermögen auch nach dem Tod des V noch dessen Eltern G und E gehörte, kann sich im Nachlass des V allenfalls in geringem Umfang Betriebsvermögen befunden haben, das zudem aufgrund des gemeinschaftlich geführten Betriebs zur Hälfte der Beigeladenen gehörte. Ist aber kein nennenswertes Betriebsvermögen im Nachlass vorhanden und fordert seine Nutzung --wie hier-- einen großen persönlichen Einsatz, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer unentgeltlichen Überlassung des geringen Vermögens an einen Miterben zum Zweck der eigenverantwortlichen Betriebsfortführung ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Miterbe --wie im Streitfall die Beigeladene-- für den Unterhalt der minderjährigen Miterben zu sorgen hat und diese von jeder Haftung und Verantwortung freistellt.
In diesem Sinne haben auch die Kläger wiederholt darauf hingewiesen, dass der Kläger und seine Geschwister am Vermögen des V nicht (mehr) beteiligt waren. Einer besonderen Form bedurfte eine auf diese Weise vollzogene Erbauseinandersetzung nicht (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., § 2042 Rdnr. 4). Bei einem nahezu vermögenslosen Nachlass werden unter diesen Umständen auch keine Ausgleichszahlungen geleistet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36; Palandt, a.a.O., § 2042 Rdnr. 6). Im Übrigen zahlte die Beigeladene nach den Feststellungen des FG tatsächlich den Schwestern des Klägers "gleichwertige Aussteuern" (vgl. Erbauseinandersetzungsvertrag Abschn. I a.E.). Spätestens mit der Volljährigkeit der jüngsten Schwester des Klägers im Jahr 1964 konnte die Erbengemeinschaft I auch rechtsgültig in diesem Sinn auseinandergesetzt werden.
cc) Gegen die Annahme, im Nachlass des V habe sich ein (werthaltiger) Metzgereibetrieb befunden, spricht auch, dass das FA bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1994 nicht von einem Gewerbebetrieb der Erbengemeinschaft I ausging. Es hat vielmehr über Jahrzehnte den Metzgereibetrieb ausschließlich der Beigeladenen zugeordnet, die diesen schließlich auch nach außen hin in eigenem Namen (vgl. z.B. Gewinn- und Verlustrechnung 1974) und auf eigene Rechnung betrieb.
Das FA kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Rechtsprechung des BFH berufen, wonach es aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung an eine frühere rechtsirrtümliche Beurteilung nicht gebunden ist, diese vielmehr jederzeit in einem offenen Veranlagungszeitraum zu korrigieren hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 1997 XI R 27/95, BFH/NV 1997, 816, m.w.N.). Die Besonderheit des Streitfalles liegt nämlich darin, dass der früheren steuerrechtlichen Beurteilung keineswegs ein Rechtsirrtum zugrunde gelegen haben muss. Sie kann der seinerzeitigen Sachlage durchaus entsprochen haben. Da das FA seit dem Tode des V im Jahr 1948 bis zum Jahr 1994 Jahr für Jahr --trotz Betriebsprüfungen-- von einem Einzelunternehmen der Beigeladenen ausging, ist anzunehmen, dass es den ihm seinerzeit bekannt gewordenen Sachverhalt auch zutreffend gewürdigt hat, zumal es wiederholt die Sachlage im Grundsätzlichen rechtlich neu überprüfen musste, wie insbesondere in den Jahren 1948 (Tod des V), 1953 (Tod der E), 1968 (Beendigung des Nießbrauchs der Beigeladenen), 1975 (Erbauseinandersetzung und Betriebsüberlassung) und im Zusammenhang mit der Anerkennung der von der Beigeladenen mit dem Kläger und seinen Geschwistern abgeschlossenen Anstellungsverträge.
2. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Mitglieder der Erbengemeinschaft I eine Betriebsaufgabe erklärt haben, kommt es unter keinen Umständen an. Die Frage nach einer Aufgabeerklärung wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn der Kläger und seine Geschwister im Jahr 1953 nicht Privatvermögen der Großeltern, sondern einen (ruhenden) Metzgereibetrieb geerbt hätten, den die Beigeladene als Nießbraucherin oder Pächterin betrieben hätte (zur Rechtsnachfolge bei Betriebsverpachtung vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454). In diesem Fall hätte die Erbengemeinschaft II neben der Beigeladenen einen eigenen Gewerbebetrieb unterhalten (BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 7/94, BFHE 180, 255, BStBl II 1996, 440).
Für eine derartige Annahme bestehen aber offensichtlich keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist das FA selbst sogar noch in der Einspruchsentscheidung 1994 davon ausgegangen, dass das ursprüngliche Betriebsvermögen von G bzw. E im Zusammenhang mit der Betriebsführung durch V in das Privatvermögen der Großeltern überführt wurde und das Grundstück diese Eigenschaft als Privatvermögen --jedenfalls-- bis zum Tode der Großmutter 1953 behielt. Dem entspricht auch die steuerrechtliche Behandlung der Erbengemeinschaft II seit 1968. Da im Jahr 1968 der Nießbrauch der Beigeladenen endete, schloss diese unstreitig mit ihren Kindern (Erbengemeinschaft II) einen --nicht mehr auffindbaren-- Vertrag zur Nutzung der ursprünglich G bzw. E gehörenden, von ihr betrieblich genutzten Gegenstände. Die Einkünfte der Erbengemeinschaft II hieraus hat das FA stets als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beurteilt. Es ist also schon seinerzeit und nicht erst 1994 davon ausgegangen, dass G bzw. E keinen ruhenden Gewerbebetrieb mehr hatten. Dies war möglicherweise nicht üblich, aber im Jahr 1942 durchaus möglich (vgl. Darstellung der Rechtslage bis 1964 Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124).
B. Anschlussrevision des FA
Wie dem Antrag der Anschlussrevision zu entnehmen ist, wendet sich das FA nur gegen die Anerkennung von Instandhaltungskosten in Höhe von 844,50 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, nicht gegen die im Übrigen nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813).
1. Der Rechtsbegriff "Versorgungsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG umfasst grundsätzlich alle Zuwendungen, die die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten für Wohnung und Ernährung und den sonstigen Lebensbedarf abdecken. Hierzu gehören --bei besonderem Verpflichtungsgrund-- auch Aufwendungen für die Instandhaltung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in dem bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand (BFH-Urteil vom 25. März 1992 X R 196/87, BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012). Im Streitfall ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus § 11 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) vom 26. November 1974 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 1974, 498). Nicht notwendig ist, dass das Wohnrecht dem Übergeber eines Grundstücks eingeräumt wurde. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 11 AGBGB Baden-Württemberg, der lediglich von einer Verpflichtung gegenüber dem "Gläubiger" spricht, noch aus Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch --EGBGB-- (vgl. Kriegbaum in Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., Art. 96 EGBGB Rdnr. 4, m.w.N.).
2. Nach den Feststellungen des FG betrugen die auf den Anteil der Beigeladenen entfallenden Reparaturkosten schätzungsweise 844,50 DM. Damit hat das FG den vom FA selbst errechneten und teilweise korrigierten Betrag übernommen (vgl. FG-Urteil S. 7). Wenn das FA nunmehr im Revisionsverfahren geltend macht, es handele sich bei diesem Betrag nicht, wie bisher angenommen, um "Reparaturkosten (ohne Heizungswartung)" für den von der Beigeladenen genutzten Wohnteil, sondern um Maßnahmen, die über die Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung hinausgehen (BFH-Urteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BStBl II 2000, 21), so handelt es sich um neuen, im Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigenden Tatsachenvortrag (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
Da sämtliche Beteiligte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und auch der Senat eine solche nicht für geboten erachtet, hat er durch Urteil entschieden.
Ende der Entscheidung
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