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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: XI R 37/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 126 Abs. 2 | |
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a | |
EStG § 34 Abs. 1 | |
EStG § 34 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind miteinander verheiratete Eheleute, die im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 31. Dezember 1996 aufgehoben. Neben einer Entschädigung von 125 000 DM durfte der Kläger den ihm überlassenen Firmen-PKW längstens bis zum 31. März 1997 im bisherigen Rahmen privat weiternutzen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Die Entschädigung umfasse auch den geldwerten Vorteil der PKW-Überlassung; die Entschädigungsleistungen seien nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen.
Die Klage hatte Erfolg. Die Entschädigung sei 1996 in Höhe von 101 000 DM mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern. Der im Veranlagungszeitraum 1997 zugeflossene Wert (1 800 DM; = 1,78 % von 101 000 DM) sei äußerst gering und daher nicht zu berücksichtigen.
Mit der Revision macht das FA geltend, dass die Bedingungen im Streitfall durch vertragliche Regelungen geschaffen worden seien. Die Kläger hätten sich um eine steuerlich günstigere Regelung bemühen können.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger haben sich nicht geäußert.
Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) trägt vor, dass die Zusatzleistung nicht auf Gründen sozialer Fürsorge beruhe und dass für eine Geringfügigkeitsgrenze keine Rechtsgrundlage gegeben sei.
II. Die Revision wird gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückgewiesen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23) sind außerordentliche Einkünfte i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der Senat --wie er in seinem Urteil vom 14. August 2001 XI R 22/00 (BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180) ausgeführt hat-- in solchen Fällen für geboten, in denen --neben der Hauptentschädigungsleistung-- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Dies sind beispielsweise solche Leistungen, die der Arbeitgeber dem entlassenen Arbeitnehmer zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Sie setzen keine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers voraus. Soziale Fürsorge ist allgemein im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich. Derartige ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind, sind unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung.
2. Der Senat hat in der Entscheidung vom 3. Juli 2002 XI R 80/00 (BFHE 199, 395) im Einzelnen dargelegt, dass auch die Kfz-Überlassung eine sozial motivierte Ergänzungsleistung sein kann; darauf wird Bezug genommen. Im Streitfall hat der Kläger seinen Dienstwagen nur für eine relativ kurze bemessene Zeit weiternutzen können. Das FG hat daher zu Recht die PKW-Nutzung im Ergebnis für unbeachtlich gehalten und die ermäßigte Besteuerung eines Betrags von 101 000 DM für zutreffend erachtet.
Ende der Entscheidung
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