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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.09.2000
Aktenzeichen: XI R 39/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 | |
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 116 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Die Revision ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --im Streitfall die Einlegung der Revision-- unwirksam.
2. Gemäß Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurde der Kläger und Revisionskläger durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 11. September 2000 XI B 122/00 (NV) verworfen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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