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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2001
Aktenzeichen: XI R 4/01
Rechtsgebiete: FGO a.F., BFHEntlG


Vorschriften:

FGO a.F. § 115 Abs. 1
FGO a.F. § 116
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO a.F.) die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO a.F. gegeben ist. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom heutigen Tag unter dem Az. XI B 16/01 als unzulässig verworfen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO a.F. gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.



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