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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: XI R 42/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 120 Abs. 1 | |
FGO § 124 Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 1 |
Gründe
Die Revision ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu begründen (§ 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Geschieht dies nicht, ist die Revision unzulässig (§ 124 Abs. 1 FGO). Vorliegend ist die Revision innerhalb der bis 20. September 1999 verlängerten Frist nicht begründet worden. Daher ist sie zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
Ende der Entscheidung
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