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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: XI R 42/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 120 Abs. 1
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Revision ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu begründen (§ 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Geschieht dies nicht, ist die Revision unzulässig (§ 124 Abs. 1 FGO). Vorliegend ist die Revision innerhalb der bis 20. September 1999 verlängerten Frist nicht begründet worden. Daher ist sie zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

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