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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 05.05.1999
Aktenzeichen: XI R 44/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 58 Abs. 3
FGO § 79a Abs. 3
FGO § 79a Abs. 4
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 4
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
FGO § 90 Abs. 1 und 2
FGO § 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrten sie mit der Klage beim Finanzgericht (FG) für das Streitjahr 1991 die Berücksichtigung des Steuerabzugsbetrags gemäß § 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer vom 16. März 1990. In ihrer Klagebegründung vom 29. August 1997 brachten die Kläger zum Ausdruck, daß sie eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung für zweckmäßig hielten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf die Berichterstatterin einverstanden erklärt.

Mit Urteil vom 31. August 1998 entschied die Berichterstatterin gemäß § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab.

Mit der dagegen eingelegten Revision rügen die Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO. Das FG habe im schriftlichen Verfahren entschieden, obwohl die Kläger ausdrücklich nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten. Darüber hinaus hätten sie sich auch nicht --wie in der Urteilsbegründung behauptet-- mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II. Die Revision ist zulässig; die Kläger haben den Verfahrensmangel des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ordnungsgemäß gerügt.

Die Revision ist auch begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil die Kläger vor dem FG "nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten" waren (§ 119 Nr. 4 FGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Verfahrensmangel im Sinne der vorgenannten Vorschrift u.a. dann anzunehmen, wenn das FG zu Unrecht einen Verzicht auf mündliche Verhandlung angenommen und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat (vgl. BFH-Urteile vom 4. November 1992 X R 7/92, BFH/NV 1993, 372, und vom 5. Juli 1995 X R 39/93, BFHE 178, 301, BStBl II 1995, 842, jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat die Berichterstatterin des FG irrtümlich angenommen, auch die Kläger hätten auf mündliche Verhandlung verzichtet, und im schriftlichen Verfahren die Klage durch Urteil abgewiesen.

Darüber hinaus liegt im vorliegenden Fall auch der wesentliche Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 119 Nr. 1 FGO vor, weil die Berichterstatterin den Rechtsstreit nicht entscheiden durfte. Denn ihr war weder vom zuständigen Senat des FG der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 FGO zur Entscheidung übertragen worden, noch durfte sie entsprechend § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 FGO anstelle des Senats entscheiden, weil insoweit das Einverständnis der Kläger nicht vorlag.

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